Ein schlimmer Finger

4,00 Stern(e) 1 Stimme

Raniero

Textablader
Ein schlimmer Finger

„Nun, denn, meine Herrschaften“, wandte sich der Gerichtsvorsitzende an die Klägerin und an den Beklagten sowie deren Rechtsbeistände, „damit wir uns alle ein Bild machen können, ist es unerlässlich, die besagte Geste einmal in Aktion treten zu lassen. Bitte, Herr Staatsanwalt!“
Der Vertreter der Anklage wechselte die Gesichtsfarbe; die vornehme Blässe wich einer leichten Röte.
„Aber doch nicht hier, Herr Vorsitzender“, protestierte er, „coram publico.“
„Aber wo sonst denn, werter Herr“, lächelte der Vorsitzende, „wenn nicht hier?“
„Aber, Herr Vorsitzender“, stammelte der Staatsanwalt, „gegen wen soll ich denn diese Geste, diese obszöne Geste, richten?“
„Beispielsweise gegen mich.“
„Das geht doch nicht, Herr Richter.“
„Aber selbstverständlich geht das. Es handelt sich schließlich um eine Demonstration der von Ihnen selbst dem Beklagten zur Last gelegten Handlungsweise, warum soll das denn nicht gehen?“
Zögernd, mit hochrotem Kopf, streckte der Staatsanwalt dem Richter seine rechte Hand mit dem nach oben ausgestreckten Mittelfinger entgegen. Der Gerichtssaal tobte vor Lachen.
„Ich bitte mir Ruhe aus“, mahnte der Richter, „sonst lasse ich den Saal räumen.“ An den Vertreter der Anklage gewandt. „Soweit so gut, Herr Staatsanwalt, und nun noch das andere, ich meine, die dieser Geste zugrundeliegenden Handbewegung, mit dem corpus delicti in Aktion.“
„Aber doch nicht hier im Gerichtssaal, an einem solchen Ort, Herr Vorsitzender“ flehte der Staatsanwalt, dessen Gesichtsfarbe ins dunkelrote wechselte.
Der Richter verlor die Geduld.
„Ja, wo denn sonst? Wir wollen doch schließlich die Beweisaufnahme abschließen.“

Der Gegenstand dieser ungewöhnlichen Beweisaufnahme war eine von einer Klägerin in den mittleren Jahren vorgetragene aus ihrer Sicht obszöne und beleidigende Geste, die nicht erst seit einem medialen Großereignis, einer Fußballweltmeisterschaft, einem Millionenpublikum öffentlich bekannt geworden war und die ihr laut ihrer Aussage ihr Hausnachbar gegenüber ausgeübt habe. Hierbei handelte es sich um den sogenannten Stinkefinger, den seinerzeit ein ehemaliger, völlig überschätzter Nationalspieler wütend dem Publikum präsentierte, was für ihn zur Folge hatte, dass das Turnier ohne seine weitere Beteiligung zu Ende gespielt wurde, da man ihn vorzeitig nach Hause schickte.
Seit dieser Zeit war nun dieser besagte Finger in aller Munde, er war über Nacht praktisch hoffähig geworden und beschäftigte sogar die Gerichte.
Doch die verschiedenen Gerichte waren nicht selten uneins in der Bewertung, ob die das Entgegenstrecken des hochgestellten Mittelfingers in der Tat als obszöne Geste zu deuten sei und damit den Tatbestand der Beleidigung erfülle.
Um jedoch ein für alle Mal eine endgültige und dauerhafte Rechtssicherheit herzustellen, griff der Vorsitzende des eingangs geschilderten Prozesses zu einem relativ ungewöhnlichen Mittel, indem er in der Beweisaufnahme die geschichtlich physikalischen Grundlagen für die Namensgebung des sogenannten Stinkefingers zu ergründen suchte.
Zu diesem Zweck ließ er eine Reihe namhafter Spezialisten auf dem Gebiet der Paläontologie wie dem der Körpersprache aufmarschieren, und siehe da, alle diese Experten kamen insgesamt zu der gleichen Schlussfolgerung, nämlich der, dass der Gebrauch der besagten Gliedmaße seit der Zeit des homo sapiens durchaus den gleichen Zweck erfülle und als absolut übliche Handhabung der Hygiene zu verstehen sei, die ursprünglich von allen homines in aller Öffentlichkeit ausgeübt wurde und später dann im Laufe der fortschreitenden Zivilisation bis auf Ausnahmen eher im Verborgenen stattfand.
Nach Anhörung all dieser Sachverständigen, bei der des Öfteren der Name Darwin fiel, schien sich die Waage zugunsten des Beklagten zu neigen; wenn schließlich seit Urzeiten dieser sogenannte schlimme Finger eine alltäglich zu nennende Handlung vornahm, was war dann eigentlich schlimm, an diesem Finger und warum war es dann strafbar, diesen seinem Gegenüber entgegenzustrecken?
Gleichwohl ließ der Richter es sich nicht nehmen, eine abschließende Demonstration vornehmen zu lassen, und dafür wählte er keinen Geringeren als den Vertreter der Anklage aus.
Nachdem dieser daraufhin, wie eingangs geschildert, unter reger Anteilnahme des Publikums dem Vorsitzenden den Stinkefinger gezeigt hatte und anschließend aufgefordert wurde, zumindest andeutungsweise die diesem Finger zugrunde liegende Handhabung auch noch durchzuführen, verließen ihn zuerst die Kräfte. Schließlich aber führte er vorsichtig den Mittelfinger seiner rechten Hand an eine intime Körperstelle unterhalb seines Rückens..
„Das ist ja entsetzlich, wenn das kein schlimmer Finger ist“, jubelte die Klägerin, die einen Prozessverlauf zu ihren Gunsten zu erkennen glaubte.
„Ruhe bitte!“ schnauzte der Vorsitzende, „das Gericht vertagt sich zur Beratung.“
Dieser Umstand und das nachdenkliche Gesicht des Richters ließ bei den meisten Anwesenden den Eindruck entstehen, als neige sich nun die Waage zugunsten der Klägerin, denn durch seine demonstrative Darbietung hatte der Staatsanwalt bei vielen im Saal Assoziationen geweckt, die den Finger wieder übel aussehen ließen.

Nach einer kurzen Pause kehrte das Hohe Gericht zurück. Würde jetzt vielleicht schon ein Urteil gefällt; ein unumstößliches?
Doch im gleichen Augenblick erbat der Verteidiger des Beklagten das Wort:
„Hohes Gericht, Herr Staatsanwalt, sehr verehrte Damen und Herren, nachdem uns der Vertreter der Anklage sehr eindrucksvoll den in Rede stehenden Gegenstand der Klage vor Augen geführt hat, erkläre ich mich zu einer Gegendemonstration bereit.“
Dem Richter fiel fast die Brille aus dem Gesicht.
„Was wollen Sie, Herr Verteidiger, gegendemonstrieren? Hier im Saal? Was soll ich darunter verstehen?“
„Nun, Herr Vorsitzender, was dem einen Recht ist, möge dem anderen auch erlaubt sein. Ich möchte auf meine Weise in Form meiner Demonstration den Gegenbeweis dessen erbringen, den mein Kollege, der Herr Staatsanwalt vorhin erbracht zu haben schien.“
„Gehe ich Recht in der Annahme, dass Sie mir ebenfalls den Stinkefinger zeigen wollen, Herr Anwalt. Und den Rest auch noch? Aber das haben wir doch alles schon gesehen, in sehr anschaulicher Weise.“
„Das ja, aber meine Demonstration fällt anders aus.“
„Wie bitte? Machen Sie keine Dummheiten, hier im Gericht!“
„Um Gottes Willen, nichts liegt mir ferner, Herr Richter. Kann ich dann starten?“
Der Staatsanwalt legte hiergegen Einspruch ein, dem der Richter allerdings nicht stattgab.

Voller Spannung wartete der gesamte Saal auf die Gegendemonstration.
Der Verteidiger zeigte zuerst dem Vorsitzenden in altbewährter Manier den Stinkefinger, dann aber blitze der Schalk in seinen Augen und er führte zur Überraschung der Anwesenden und zum blanken Entsetzen der Klägerin nicht den in Rede stehenden Mittelfinger, sondern den Zeigefinger seiner rechten Hand an die gleiche intime Körperstelle.
Im Gerichtssaal herrschte Totenstille.
„Sie benutzen Ihren Zeigefinger?“ stammelte der Vertreter der Anklage, „das ist eine üble Intrige!“
„Ich muss doch sehr bitten, Herr Staatsanwalt“ rief der Richter, „nehmen Sie sich gefälligst zurück!“

Unter dem tosenden Jubel der Anwesenden wurde der Beklagte von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Das Gericht sah keine andere Möglichkeit, 'denn solange nicht einwandfrei definiert sei', wie der Richter in seiner Urteilsbegründung ausführte, 'welcher Finger einer menschlichen Hand mit dem Attribut Stinkefinger belegt werden könne, solange läge in der Tat kein Grund für eine Beleidigung vor'.
Erbost streckte die Klägerin dem Vorsitzenden nun ihrerseits ihren bösen Finger, oder was sie dafür hielt, entgegen und schrie erregt:
„Wir gehen in Berufung.“

Ob es allerdings dazu kommen wird, wissen nur die Götter.
 



 
Oben Unten