(Veröffentlicht im Kosmischen Gesetzblatt (KGB I VH S. 7863)
Fünftes Gesetz zur Änderung des Schöpfungsrechtsgesetzes*) **)
GesSchoeReG
Vom 15. Silmon 1399
Das Korlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schöpfungsrechtsgesetzes
Das Schöpfungsrechtsgesetz vom 9. Jazember 1335 (KGB. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 55. Silmon 1394 (KGB. I S. 3085), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Licht oder die Gravitationswellen des Sternes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Licht oder Gravitationswellen des Sternes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet des Vorderen Hinteren Milchstraßenbezirkes oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den gravitronischen Austausch im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Rotverschiebung zulässig.
(3) Rotverschiebung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zur Fortbewegung und Expansion. Als Rotverschiebung gilt jedoch nicht die Überlassung von Lichtern oder Gravitationswellen
1. von Bausternen und Sternen der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.«
2. § 57 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 57
Vergütung für Rotverschieben und Verleihen
(1) Hat der Schöpfer das Rotverschiebrecht (§ 17) an einem Licht- oder Gravitationswellenstrahler dem Licht- oder Gravitationswellenstrahlerhersteller eingeräumt, so hat der Rotverschieber gleichwohl dem Schöpfer eine angemessene Vergütung für die Rotverschiebung zu zahlen.
Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Lichtern oder Gravitationswellen eines Sternes, deren Weiterverbreitung oder Rotverschiebung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Schöpfer eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Lichter oder Gravitationswellen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Libertät, Schödinger Gläser oder andere Licht- oder Gravitationswellenspeicher) verschoben werden. Rotverschieben im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.«
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung »(1)« wird gestrichen.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
»Mitschöpfer, Nebelsterne«.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) »Bei Nebelsternen und Sternen, die ähnlich wie Nebelsterne hergestellt werden, erlischt das Schöpfungsrecht vier Äonen nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptkonstrukteur, Schredder der Blaupausen, Schöpfer der Trialoge, Komponist der für das betreffende Nebelwerk komponierten Sphärenklänge.«
5. Die §§ 33 und 37 werden wie folgt gefaßt:
Ȥ 33
Anonyme und pseudonyme Sterne
(1) Bei anonymen und pseudonymen Sternen erlischt das Schöpfungsrecht siebzig Jahre nach der Entflammung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Sternes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht verschoben worden oder geflohen ist.
(5) Offenbart der Schöpfer seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Schöpfer angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Schöpfungsrechts nach den §§ 34 und 35. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Schöpfers zur Eintragung in die Schöpfungsrolle (§ 138) angemeldet wird. «
----
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/100/KORL des Astralen Rates vom 13. November 1395 zum Rotverschiebrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Schöpfungsrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des gravitronischen Eigentums (KGB. VH Nr. J 153 S. 31) und der Richtlinie 11/13/KGB des Rates vom 59. Silmaril 1393 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Schöpfungsrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (KGB. VH Nr. J 590 S. 9).
**) Als Gesetzesgrundlage diente dem Korlament das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995. Eventuell verbliebene Ähnlichkeiten sind rein zufällig, da annähernd jeder Paragraph nach jahrhundertelangen Diskussionen und Konfussionen in völliger Harmonie und Einmütigkeit hin- und hergeändert wurde. Bis zur Abstimmung beschäftigten sich damit immerhin 2.4 Mitglieder des Korlaments. Der gebrochene Rest eines Korlamentsmitgliedes nahm trotz seiner Invalidität an den Diskussionen teil.
Die Abstimmung erfolgte dann mit einer überraschenden Mehrheit von 50,788 % innerhalb von nur 20.34 Minuten, nachdem vor dem Korlament ein Riesenrad aufgestellt worden war.
Hutschi
Experte
Fünftes Gesetz zur Änderung des Schöpfungsrechtsgesetzes*) **)
GesSchoeReG
Vom 15. Silmon 1399
Das Korlament hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schöpfungsrechtsgesetzes
Das Schöpfungsrechtsgesetz vom 9. Jazember 1335 (KGB. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 55. Silmon 1394 (KGB. I S. 3085), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 17
Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Licht oder die Gravitationswellen des Sternes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Licht oder Gravitationswellen des Sternes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet des Vorderen Hinteren Milchstraßenbezirkes oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den gravitronischen Austausch im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Rotverschiebung zulässig.
(3) Rotverschiebung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung zur Fortbewegung und Expansion. Als Rotverschiebung gilt jedoch nicht die Überlassung von Lichtern oder Gravitationswellen
1. von Bausternen und Sternen der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.«
2. § 57 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 57
Vergütung für Rotverschieben und Verleihen
(1) Hat der Schöpfer das Rotverschiebrecht (§ 17) an einem Licht- oder Gravitationswellenstrahler dem Licht- oder Gravitationswellenstrahlerhersteller eingeräumt, so hat der Rotverschieber gleichwohl dem Schöpfer eine angemessene Vergütung für die Rotverschiebung zu zahlen.
Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Lichtern oder Gravitationswellen eines Sternes, deren Weiterverbreitung oder Rotverschiebung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Schöpfer eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Lichter oder Gravitationswellen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Libertät, Schödinger Gläser oder andere Licht- oder Gravitationswellenspeicher) verschoben werden. Rotverschieben im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.«
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung »(1)« wird gestrichen.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
»Mitschöpfer, Nebelsterne«.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) »Bei Nebelsternen und Sternen, die ähnlich wie Nebelsterne hergestellt werden, erlischt das Schöpfungsrecht vier Äonen nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptkonstrukteur, Schredder der Blaupausen, Schöpfer der Trialoge, Komponist der für das betreffende Nebelwerk komponierten Sphärenklänge.«
5. Die §§ 33 und 37 werden wie folgt gefaßt:
Ȥ 33
Anonyme und pseudonyme Sterne
(1) Bei anonymen und pseudonymen Sternen erlischt das Schöpfungsrecht siebzig Jahre nach der Entflammung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Sternes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht verschoben worden oder geflohen ist.
(5) Offenbart der Schöpfer seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Schöpfer angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Schöpfungsrechts nach den §§ 34 und 35. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Schöpfers zur Eintragung in die Schöpfungsrolle (§ 138) angemeldet wird. «
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/100/KORL des Astralen Rates vom 13. November 1395 zum Rotverschiebrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Schöpfungsrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des gravitronischen Eigentums (KGB. VH Nr. J 153 S. 31) und der Richtlinie 11/13/KGB des Rates vom 59. Silmaril 1393 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Schöpfungsrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (KGB. VH Nr. J 590 S. 9).
**) Als Gesetzesgrundlage diente dem Korlament das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995. Eventuell verbliebene Ähnlichkeiten sind rein zufällig, da annähernd jeder Paragraph nach jahrhundertelangen Diskussionen und Konfussionen in völliger Harmonie und Einmütigkeit hin- und hergeändert wurde. Bis zur Abstimmung beschäftigten sich damit immerhin 2.4 Mitglieder des Korlaments. Der gebrochene Rest eines Korlamentsmitgliedes nahm trotz seiner Invalidität an den Diskussionen teil.
Die Abstimmung erfolgte dann mit einer überraschenden Mehrheit von 50,788 % innerhalb von nur 20.34 Minuten, nachdem vor dem Korlament ein Riesenrad aufgestellt worden war.
Hutschi
Experte