Englhauser
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Es war einmal ein minderjähriges Mädchen.Der Überlieferung nach im vorpupertären Alter.
Die Eltern hatten in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namenbestimmungsrechtes (§1627 Abs.1,2 BGB)
den Rufnamen Rotkäppchen gegeben.
Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§622 BGB),
Kuchen und Wein zu der im Walde wohnenden, kranken Großmutter zu bringen.
Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§832 BGB) erfolgte eine nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den
möglichen Gefahren des Weges.
Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ
sich das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit, Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte.
Die weiteren Angaben des Mädchens, anläßlich einer Vernehmung um die Vorkommnisse im Haus der Großmutter, daß nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsbald nach einem etwas verfänglichen Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite.
Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als verbotene Handlung zu werten.
Der Jäger ist wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen (§25 Abs.2 StGB), da er als Mittäter mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht strafmündigen Rotkäppchen (§19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte.
Die zu verwirkende Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.
Die Eltern hatten in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namenbestimmungsrechtes (§1627 Abs.1,2 BGB)
den Rufnamen Rotkäppchen gegeben.
Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§622 BGB),
Kuchen und Wein zu der im Walde wohnenden, kranken Großmutter zu bringen.
Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§832 BGB) erfolgte eine nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den
möglichen Gefahren des Weges.
Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ
sich das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit, Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte.
Die weiteren Angaben des Mädchens, anläßlich einer Vernehmung um die Vorkommnisse im Haus der Großmutter, daß nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsbald nach einem etwas verfänglichen Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite.
Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als verbotene Handlung zu werten.
Der Jäger ist wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen (§25 Abs.2 StGB), da er als Mittäter mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht strafmündigen Rotkäppchen (§19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte.
Die zu verwirkende Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.