Rumpelstilzchen für Juristen

Englhauser

Mitglied
Rumpelstilzchen für Juristen:

Es war einmal ein sozialhilfeberechtigter, ehemaliger Müller. Die ihm vom Sozialamt erbrachten Leistungen, waren berechtigt und auch in voller Höhe auszuzahlen, da er arbeitswillig war und die ihm zugewiesene von Sozialaspekten geprägte Arbeit, in keinster Weise ablehnte. (§ 66 Abs 1, Ziff.2 SozHG)
Eines Tages bekam er eine Vorladung, seines Staatsoberhauptes, per Einschreiben zugestellt, der er unverzüglich nakommen zu hatte. (KönR 1750 Seite 5)
Da der Müller keiner geregelten Arbeit nachging, konnte er innerhalb der für den Parteienverkehr festgelegten Zeiten erscheinen.
Hier behauptete er unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, dass seine Tochter Gold zu Stroh spinnen könne.
Auch die Tochter bekam nun eine Aufforderung, des baldigen Erscheinens, jedoch dieses mal durch Versendung einer Postzustellungsurkunde. (KönR 1750 Seite 6)
Das Mädchen wurde von dem Staatsoberhaupt beauftragt, das ganze Gold einer Kammer zu Stroh zu spinnen. Bei Nichtbefolgung drohe die Todesstrafe, oder ersatzweise eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu 5 Gulden. (§ 175 StGB)
Die Müllerstochter bekam vorübergehend, eine posttraumatische Depression, mit einhergehender fokalen Dystonie.
Das plötzliche Erscheinen eines zu 80 % schwerbehinderten, kleinwüchsigen Männchens, war später weder vom CIA, noch vom Bundesnachrichtendienst nachzuvollziehen.
Die Höhe des Grades der Behinderung, ergab sich aus einem Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung von Kobolden. (§ 48 Abs. 1 SozGB-Zehntes Buch)
Der vormals in der Textilbranche, frühverrentete, gelernte Facharbeiter, hatte nichts von seinen erworbenen Kenntnissen eingebüßt.
Er ging somit einen befristeten Unterarbeitsvertrag, mit der wiederrum im direkten Arbeitsverhältnis stehenden ungelernten Angestellten ein. (§ 18 Abs. 3 BArbG)
Nach erbrachter, zufriedenstellender Leistung, wurde dieser übertariflich, durch Überlassung eines wertvollen Halsbandes entlohnt.
Der in erster Reihe stehende Arbeitgeber, war ebenfalls mit der Fertigstellung des Warenproduktes, im Einklang seines ihm georderten Auftrages, womit einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nichts im Wege stand.
Die Produktionskapazität wurde nun jedoch, durch einstimmigen Beschluß des Aufsichtsrates, erheblich gesteigert.
Auch dieses mal wurden sämtliche Arbeiten, den üblichen Geschäftsbedingungen gerecht werdend, zur vollen Zufriedenheit erledigt.
Die Anerkennung der geleisteten Dienste wurde durch Übergabe eines immens teueren Ringes gewürdigt.
Da jedoch die Müllerstochter nun Privatinsolvenz anmelden musste, kam es zu einem sittenwidrigen Vertrag, der auf der menschenverachtenden Forderung des Textilfacharbeiters basierte. (§ 999 BGB)
„Bei Verehelichung mit Ihrem Arbeitgeber, stellen Sie mir Ihr erstgeborenes Kind zur Verfügung..........ohne wenn und aber!“
Der Vertrag wurde ratifiziert und da das Staatsoberhaupt mit den erbrachten Diensten des Mädchens über die Maßen zufrieden war, ging er mit ihr den Bund der Ehe ein. (§18,19 des Personenstandgesetzes)
Nach einem Jahr brachte sie in einer Spezialklinik für amtierende Staatsoberhäupter, ein im üblich Sinne geltendes, eheliches Kind zur Welt.
Die Kosten wurden voll von der zuständigen OKK (Oberhäupterkrankenkasse) erstattet. (§ 22 BSG)
Das kleine Männlein pochte nun auf Einhaltung des Vertrages, gab jedoch eine Frist von drei Tagen um seine Identität zu erforschen.
Bei Gelingen dieses Vorhabens würde dann der Vertrag storniert und keinerlei weitere Forderungen würden in Anspruch genommen.
Die Staatsoberhäuptin beauftragte sogleich eine Dedektei, die in enger Zusammenarbeit mit dem hiesigen Einwohnermeldeamt stand.
Mit einer strafbare Handlung des zwielichtigen Unternehmens, durch Zahlung einer nicht unerheblichen Summe Schmiergeldes, konnte der gesuchte Name in kürzester Zeit ermittelt werden.
Am dritten Tage erschien die nun identifizierte Person und wollte das Vertragsobjekt in Empfang nehmen.
„Der Ihnen von Ihren Eltern zugeteilte Namen, könnte –Weberknecht- lauten.“
„Nein, dass ist nicht mein mir angetrauter Name!“
„Sind Sie mit dem Namen –Spinnenarsch- einverstanden?“
„Nein, auch dass ist nicht der in meinem Schwerbehindertenausweis eingetragene Name!“
„Geh ich recht in der Annahme, dass Sie sich Rumpelstilzchen zu nennen pflegen!“
„Das hat Dir das Einwohnermeldeamt verraten!“
In Anbetracht des berechtigten Ärgers über die korrupte Behörde, bekam der ohnehin schon schwer erkrankte Mann, einen epeleptischen Anfall, brach sich einen Halswirbelknochen und verstarb noch an der Umfallstelle.
Die Müllerstochter wurde wegen fahrlässiger Tötung in minderschwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 50 Jahren und einem Monat verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung innerhalb 3 Tagen und 24 Stunden. (§ 2001 StGB)
 



 
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