Darf (kann) man nichts mehr veröffentlichen, was in der Leselupe war?

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Hallo,

ich habe jetzt mehrmals gelesen, daß Texte aus der Leselupe entfernt wurden (von ihren Autoren), weil sie sonst nicht mehr in einem Buch veröffentlicht werden könnten (würden).


Ich halte das zwar für eine urbane Legende. Aber mich würde interessieren, worin die Grundlage besteht.

Hier einige meiner eigenen Gedanken:

1. Wenn ich etwas in der Leselupe veröffentlicht habe, ist es bereits veröffentlicht. Selbst wenn ich es wieder herausnehme, bleibt es das.

2. Die Leselupe hat damit natürlich auch das Recht, die Texte im Internet bereitzustellen.

3. Als Leser darf ich die Texte auf meinen Computer laden, drucken, im privaten Kreis vorlesen, zitieren, kritisieren und auch ignorieren.

4. Weiterhin darf ich sie kopieren, soweit es durch das Copyright zulässig ist, und mit Genehmigung des Autors und gegebenenfalls der Leselupe auch anderweitig veröffentlichen.

5. Als Autor darf ich sie einem Verlag anbieten. Der kann sie dann entsprechend abzuschließender Verträge veröffentlichen.

6. Nicht in der Leselupe veröffentlichen dürfte ich sie wohl nur, wenn ich einen entsprechenden Vertrag mit einem Verlag hätte, der das ausschließt. Rückwirkend kann ein Verlag wohl aber aus rein physikalischen Gründen so einen Vertrag nicht abschließen, bzw. er wäre ungültig. Ich kann ja auch niemanden dazu veranlassen, gestern nicht die Leselupe zu betrachten, wenn es schon heute ist.

7. Als Urheber habe ich das Recht, ein Pseudonym zu wählen. Der Verlag (also auch die Leselupe) darf das Pseudonym nicht auflösen, wenn ich es nicht möchte, oder selbst tue.

Das waren einige meiner Gedanken.
 

TheRealCure

Mitglied
die ich allesamt nachvollziehen kann, denn sie sind logisch! da kann man dir nur zustimmen! stell dir mal vor, du hast einen text vor zwei jahren in einer literaturzeitschrift veröffentlichen dürfen! rennst du dann über die ganze welt, alle diese noch existierenden exemplare zu suchen, um den text auszuradieren?
 

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Ich schätze, ja, das ist so, außer Du hast einen Exklusiv-Vertrag und wirst damit reich. ;-)

Man kann durchaus das gleiche Gedicht in mehreren Sammlungen veröffentlichen.
Sonst wäre es wohl auch nicht möglich, daß zum Beispiel Goethes Werke in Schulbüchern stehen, denn sie erschienen ja schon anderswo.

Allerdings besteht bei Hobby-Autoren oft ein Interesse, unterschiedliche Texte gedruckt zu sehen.


Wenn Du einen Text einschließlich der Rechte an einen verlag verkauft hast, hängt alles von den Bedingungen ab. Im allgemeinen fallen die Rechte an Dich nach einiger Zeit zurück, sofern der Verlag nichts gedruckt hat.

Theoretisch könnte es natürlich sein, daß bestimmte Bedingungen vorsehen, daß es sich um eine Erstveröffentlichung handelt, beispielsweise bei manchen Literaturwettbewerben. Daran sollte man sich wohl halten. Aber Löschaktionen nützen dann nichts mehr.
 

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Verzeihung, Jutta. Bis bald ...
Für mich ist es tatsächlich auch ein zusätzlicher Datenschutz.
 
L

loona

Gast
Bernd, ich stimme Dir zu. Juristisch gesehen ist jedoch eine Lesung auch im "privaten" Kreis ohne Einverständnis des/der Autors/Autorin nicht statthaft.

Kurz aus dem Urheberrechtsgesetz einige Zitate:
§6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

§12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

§15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
das Vervielfältigungsrecht (§16),
das Verbreitungsrecht (§17),
das Ausstellungsrecht (§18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19),
das Senderecht (§20),
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21),
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

§16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

§17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.

§19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§22).



[gefunden irgendwo im Netz... gespeichert, aber dummerweise keine URL dabei :-/)

Gruß

loona
 

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Also darf man (in begrenztem Rahmen?)

§17 Verbreitungsrecht
...
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit
Zustimmung des zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr
gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung zulässig.


Was ist Veräußerung?


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bignose schreibt
Ausdrucken darf ich mir ein fremdes Werk noch lange nicht. Zwar
ist es für den Autor nicht nachzuvollziehen, dennoch ist jeder
Ausdruck, auch für den privaten Gebrauch, gesetzeswidrig.
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Daran zweifle ich.

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Als Veröffentlichung zählt, soviel ich weiß, auch eine öffentliche Lesung.
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Zitieren darf ich. Das darf ich sogar ohne Zustimmung des Autors, nachdem er erst mal das Werk veröffentlicht hat.

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Parodieren darf ich auch, da es sich in diesem Fall um ein neues Kunstwerk handelt.

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http://www.weinknecht.de/uii01.html
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Ich zitiere aus der oben genannten Seite:
Downloads

Downloads von Inhalten aus dem Internet stellen in aller Regel Vervielfältigungen der Inhalte dar. Diese sind zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen
eigenen Gebrauch geschehen (§ 53 UrhG). Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem
Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verläßt (BGH, Urteil v. 16.1.1997, Az. I ZR 9/95 - CB-Infobank I). Downloads dürfen also auf
dem eigenen PC gespeichert und verwendet werden.

Die Verbreitung der heruntergeladenen Inhalte durch den Web-User, z. B. durch Einstellen in die eigenen Web-Seiten, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers
oder des Nutzungsrechtsinhabers dagegen unzulässig (§ 17 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz (s. o. unter Buch- und CD-Verkauf) greift hier nicht ein, da im Internet keine
körperliche Vervielfältigung stattfindet und der Download in der Regel auch keinen Verkauf darstellt. Das Einstellen in eigene Web-Seiten stellt eine Verbreitung dar, weil die
Web-User die Inhalte zumindest auf ihre Bildschirme holen und damit vervielfältigen (s. o. unter Bildschirmanzeige). Außerdem geschieht das Anbieten von Web-Seiten "in
der Öffentlichkeit", weil es für den Begriff der "Öffentlichkeit" nach ganz überwiegender Ansicht ausreicht, wenn eine Mehrzahl von nicht im voraus bestimmbaren Personen
(vgl. § 15 Abs. 3 UrhG) nacheinander auf diese Seiten zugreift.

Die öffentliche Wiedergabe heruntergeladener Inhalte wäre zwar gegen Vergütung zulässig (§ 52 UrhG). Da die öffentliche Wiedergabe im Internet aber nicht ohne
Verbreitung geschehen kann, ist im Internet auch die öffentliche Wiedergabe unzulässig.

Zulässig sind dagegen die Wiedergabe von heruntergeladenen Inhalten in eigenen Worten (Abstracts) und das wörtliche Zitieren kleinerer Teile der fremden Werke.
Letzteres darf aber nur geschehen, wenn der Urheber und die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG).

Die sog. gemeinfreien Werke und Daten können von jedermann beliebig genutzt werden (vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht usw.). Denn sie fallen gar nicht unter das
Urheberrecht. Entweder weil sie schon aus sich heraus nicht schutzfähig sind oder weil der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist (spätestens 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers). Dies bedeutet aber nicht, daß man z. B. aus einer Goethe-Sammlung einfach Texte verwernden könnte. Denn die Goethe-Sammlung selbst ist,
unabhängig von den darin veröffentlichten Texten, wiederum als Sammelwerk gem. § 4 UrhG geschützt. Per se gemeinfrei sind z. B. die Originale von Gesetzestexten,
Gerichtsentscheidungen und anderen amtlichen Dokumenten, soweit diese nicht ursprünglich nur für den innerdienstlichen Gebrauch einer Behörde bestimmt waren.
 



 
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