Beschlossen vom Korlament am 29. Februar 2045 mit 96 % Zustimmung aller Fraktionen, einschließlich der Allianz für symbolische Nachhaltigkeit und der Partei der performativen Stoffstromlogik. Archiviert in der Unendlichen Bibliothek, Saal der paradoxen Fortschritte, Regal 7, Fach „Kreislaufmühle“.
§1 Zweck der Verordnung
Diese Vorschrift dient der umfassenden Förderung des Umweltschutzes durch die semantische Rückführung von Materialien. Ziel ist die Erzeugung zusätzlicher performativer Substanz durch sprachlich wirksame Entsorgungsakte, die das kollektive Umweltbewusstsein heben und die visuelle Sichtbarkeit ökologischer Prozesse stärken.
§2 Definition von Recycling
(1) Als „recycelt“ gilt ein Produkt, wenn es in einem Behälter mit der Aufschrift „Recycling“ abgelegt wurde, unabhängig von stofflicher Rückführung. (2) Die stoffliche Rückführung von Materialien ist zwingend durch entsprechende Niederschriften und Nachweise erforderlich, die durch die semantische Präsenz des Recyclingprozesses eine nachweisbare Hebung des kollektiven Umweltbewusstseins erzielen. Aufbewahrung ist eine Form der semantischen Rückführung. Diese innovative Praxis gilt als Meilenstein der performativen Kreislaufwirtschaft, da Aufbewahrung keines Transports bedarf. Der Transportweg, so erforderlich, sollte ein topologischer Kreis sein. Topologische Kreise im Sinne dieser Verordnung sind alle geschlossenen Kurven. (3) Die Aufzeichnung darf in einfacher Sprache, aber auch als Lyrik erfolgen, zum Beispiel in Form von Haiku, Heuku, Hubu oder Fusonett. (4) Produkte mit dem Label „klimafreundlich“ gelten als rückführbar, sofern ihre semantische Wirkung in mindestens drei sozialen Medien dokumentiert wurde. (5) Die durch semantische Rückführungsakte erzeugte performative Substanz gilt als eigenständiger Umweltbeitrag und kann in Nachhaltigkeitsbilanzen als Narrativäquivalent zu früher üblicher stofflicher Rückführung angerechnet werden.
§3 Maßnahmen zur semantischen Rückführung
(1) Recyclingcontainer sind mit beruhigenden Farben (Grün, Himmelblau, Lavendel) zu versehen. (2) Jeder Container darf mit einem Gedicht zur ökologischen Versöhnung beschriftet sein, mindestens 12 Verse lang, gereimt oder rhythmisch. (3) Bürger*innen sind angehalten, beim Einwurf symbolisch zu sprechen: „Ich erlöse dich, oh Plastik.“ (4) Unternehmen dürfen performative Substanz in Form von Zertifikaten handeln, sofern die semantische Wirkung durch mindestens drei visuelle Interventionen dokumentiert wurde.
§4 Evaluierung
(1) Die Wirksamkeit der Maßnahme wird alle fünf Jahre durch das Institut für semantische Stoffstromlogik und performative Kreislaufwirtschaft überprüft. (2) Bei steigender Müllmenge wird die Anzahl der Container verdoppelt, die Gedichtlänge verlängert oder die Farbe auf „tieferes Grün“ angepasst. (3) Die emotionale Resonanz der Bevölkerung wird durch Likes auf Containerfotos in sozialen Netzwerken gemessen. Dislikes sind möglich, werden aber nicht angezeigt. (4) Die Evaluierung gilt als erfolgreich, wenn mindestens 13 % der Bevölkerung ein positives Gefühl beim Gedanken an Recycling verspüren.
§5 Sanktionen
(1) Wer ein Produkt ohne begleitende semantische Rückführung entsorgt, darf freiwillig ein Bußgedicht von mindestens 24 Versen verfassen und öffentlich vortragen. (2) Schriftstücke, die zur Dokumentation der Rückführung dienen, müssen alle Aspekte der semantischen Wirkung umfassen. (3) Bei fehlenden, zu kurzen oder unvollständigen Schriftstücken wird eine Substanzminderung verhängt, die durch zusätzliche performative Maßnahmen auszugleichen ist (z. B. das Verfassen eines Umweltsonetts oder die Teilnahme an einem Recyclingritual). (4) Wiederholte Verstöße führen zur temporären Aberkennung des semantischen Nachhaltigkeitsstatus und zur verpflichtenden Teilnahme am Kurs „Poetik der Rückführung I–III“. (4) Nach der Rückführung müssen zwingend alle Schriftstücke recycelt werden.
Anhang
§6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Register für symbolische Umweltgesetzgebung in Kraft. (2) Sie ersetzt alle bisherigen stofflich orientierten Recyclingvorschriften, sofern diese keine ausreichende semantische Wirkung entfalten. (3) Die Verordnung darf in feierlicher Form rezitiert werden und ist als Grundlage für Umweltlyrik in Schulen und Parteiprogrammen zu verwenden.
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Anhang 1
Rubajat für Rückführung mit viermal "ü" im Titel
1 Ich bin ein Becher, leer und ohne Sinn,
lieg achtlos dort, mich trägt ein sanfter Wind.
Denn nun bin ich im Kreislauf neu geboren –
weil alle Becher mehr als Müll hier sind.
2 Die Tonne spricht in sanftem Rosenton,
sie lädt mich ein, ich sei ihr schönster Lohn.
Ein kleiner Schritt, doch voller großer Kraft –
ein Wurf, ein Wort, ich sitze auf dem Thron.
3 „Ich bin dein Freund“, so spricht mein Herz im Klang,
als Plastikrest, als Teil vom Weltengang.
Nicht Stoff allein, die Sprache führt zurück –
der Sinn entwächst semantischem Gesang.
4 So schreibe ich dies nieder, schlicht und klar,
ein Zeugnis dessen, was einst Plaste war.
Die Mühle mahlt, die Worte fließen sanft –
und machen unser Denken wunderbar.
Anhang 2
Zertifikat für performative Substanz
gemäß §2 Abs. 5 der UmwSemRecyV 2040/Ω
Angaben zur Rückführung
Lyrischer Nachweis (Rubajat)
Erklärung
Hiermit wird bestätigt, dass durch die oben dokumentierte Rückführung eine performative Substanz erzeugt wurde, die als Narrativäquivalent zur stofflichen Rückführung gilt. Das Produkt gilt als vollständig semantisch recycelt.
Unterschrift der Rückführenden
Person: ___________________________
Datum: ___________________________
Anhang 3
Die Erstellung und Dokumentation des Anhangs 2 entspricht den Vorschriften der Verordnung zur Förderung des Umweltschutzes durch semantisches Recycling (UmwSemRecyV 2040/Ω)
Das Dokument wurde erstellt vom Symbolischen Dokumentator 1.4 im Auftrag desallseitigen Freundes.
Version 3.141...
§1 Zweck der Verordnung
Diese Vorschrift dient der umfassenden Förderung des Umweltschutzes durch die semantische Rückführung von Materialien. Ziel ist die Erzeugung zusätzlicher performativer Substanz durch sprachlich wirksame Entsorgungsakte, die das kollektive Umweltbewusstsein heben und die visuelle Sichtbarkeit ökologischer Prozesse stärken.
§2 Definition von Recycling
(1) Als „recycelt“ gilt ein Produkt, wenn es in einem Behälter mit der Aufschrift „Recycling“ abgelegt wurde, unabhängig von stofflicher Rückführung. (2) Die stoffliche Rückführung von Materialien ist zwingend durch entsprechende Niederschriften und Nachweise erforderlich, die durch die semantische Präsenz des Recyclingprozesses eine nachweisbare Hebung des kollektiven Umweltbewusstseins erzielen. Aufbewahrung ist eine Form der semantischen Rückführung. Diese innovative Praxis gilt als Meilenstein der performativen Kreislaufwirtschaft, da Aufbewahrung keines Transports bedarf. Der Transportweg, so erforderlich, sollte ein topologischer Kreis sein. Topologische Kreise im Sinne dieser Verordnung sind alle geschlossenen Kurven. (3) Die Aufzeichnung darf in einfacher Sprache, aber auch als Lyrik erfolgen, zum Beispiel in Form von Haiku, Heuku, Hubu oder Fusonett. (4) Produkte mit dem Label „klimafreundlich“ gelten als rückführbar, sofern ihre semantische Wirkung in mindestens drei sozialen Medien dokumentiert wurde. (5) Die durch semantische Rückführungsakte erzeugte performative Substanz gilt als eigenständiger Umweltbeitrag und kann in Nachhaltigkeitsbilanzen als Narrativäquivalent zu früher üblicher stofflicher Rückführung angerechnet werden.
§3 Maßnahmen zur semantischen Rückführung
(1) Recyclingcontainer sind mit beruhigenden Farben (Grün, Himmelblau, Lavendel) zu versehen. (2) Jeder Container darf mit einem Gedicht zur ökologischen Versöhnung beschriftet sein, mindestens 12 Verse lang, gereimt oder rhythmisch. (3) Bürger*innen sind angehalten, beim Einwurf symbolisch zu sprechen: „Ich erlöse dich, oh Plastik.“ (4) Unternehmen dürfen performative Substanz in Form von Zertifikaten handeln, sofern die semantische Wirkung durch mindestens drei visuelle Interventionen dokumentiert wurde.
§4 Evaluierung
(1) Die Wirksamkeit der Maßnahme wird alle fünf Jahre durch das Institut für semantische Stoffstromlogik und performative Kreislaufwirtschaft überprüft. (2) Bei steigender Müllmenge wird die Anzahl der Container verdoppelt, die Gedichtlänge verlängert oder die Farbe auf „tieferes Grün“ angepasst. (3) Die emotionale Resonanz der Bevölkerung wird durch Likes auf Containerfotos in sozialen Netzwerken gemessen. Dislikes sind möglich, werden aber nicht angezeigt. (4) Die Evaluierung gilt als erfolgreich, wenn mindestens 13 % der Bevölkerung ein positives Gefühl beim Gedanken an Recycling verspüren.
§5 Sanktionen
(1) Wer ein Produkt ohne begleitende semantische Rückführung entsorgt, darf freiwillig ein Bußgedicht von mindestens 24 Versen verfassen und öffentlich vortragen. (2) Schriftstücke, die zur Dokumentation der Rückführung dienen, müssen alle Aspekte der semantischen Wirkung umfassen. (3) Bei fehlenden, zu kurzen oder unvollständigen Schriftstücken wird eine Substanzminderung verhängt, die durch zusätzliche performative Maßnahmen auszugleichen ist (z. B. das Verfassen eines Umweltsonetts oder die Teilnahme an einem Recyclingritual). (4) Wiederholte Verstöße führen zur temporären Aberkennung des semantischen Nachhaltigkeitsstatus und zur verpflichtenden Teilnahme am Kurs „Poetik der Rückführung I–III“. (4) Nach der Rückführung müssen zwingend alle Schriftstücke recycelt werden.
Anhang
§6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Register für symbolische Umweltgesetzgebung in Kraft. (2) Sie ersetzt alle bisherigen stofflich orientierten Recyclingvorschriften, sofern diese keine ausreichende semantische Wirkung entfalten. (3) Die Verordnung darf in feierlicher Form rezitiert werden und ist als Grundlage für Umweltlyrik in Schulen und Parteiprogrammen zu verwenden.
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Anhang 1
Rubajat für Rückführung mit viermal "ü" im Titel
1 Ich bin ein Becher, leer und ohne Sinn,
lieg achtlos dort, mich trägt ein sanfter Wind.
Denn nun bin ich im Kreislauf neu geboren –
weil alle Becher mehr als Müll hier sind.
2 Die Tonne spricht in sanftem Rosenton,
sie lädt mich ein, ich sei ihr schönster Lohn.
Ein kleiner Schritt, doch voller großer Kraft –
ein Wurf, ein Wort, ich sitze auf dem Thron.
3 „Ich bin dein Freund“, so spricht mein Herz im Klang,
als Plastikrest, als Teil vom Weltengang.
Nicht Stoff allein, die Sprache führt zurück –
der Sinn entwächst semantischem Gesang.
4 So schreibe ich dies nieder, schlicht und klar,
ein Zeugnis dessen, was einst Plaste war.
Die Mühle mahlt, die Worte fließen sanft –
und machen unser Denken wunderbar.
Anhang 2
Zertifikat für performative Substanz
gemäß §2 Abs. 5 der UmwSemRecyV 2040/Ω
Angaben zur Rückführung
- Produktname: __________________________________________
- Art der Rückführung:
☐ Einwurf in beschrifteten Container
☐ Aufbewahrung mit semantischer Präsenz
☐ Transport auf topologischem Kreisweg
- Datum der Rückführung: _________________________________
- Ort der Rückführung: ____________________________________
- Begleitform: ☐ Prosa ☐ Lyrik ☐ Bild ☐ Soziale Medien
Lyrischer Nachweis (Rubajat)
Semantische Wirkung1 Ich bin ein Becher, leer und ohne Sinn, lieg achtlos dort, mich trägt ein sanfter Wind. Denn nun bin ich im Kreislauf neu geboren – weil alle Becher mehr als Müll hier sind.
2 Die Tonne spricht in sanftem Rosenton, sie lädt mich ein, ich sei ihr schönster Lohn. Ein kleiner Schritt, doch voller großer Kraft –
ein Wurf, ein Wort, ich sitze auf dem Thron.
3 „Ich bin dein Freund“, so spricht mein Herz im Klang, als Plastikrest, als Teil vom Weltengang.Nicht Stoff allein, die Sprache führt zurück –der Sinn entwächst semantischem Gesang.
4 So schreibe ich dies nieder, schlicht und klar, ein Zeugnis dessen, was einst Plaste war. Die Mühle mahlt, die Worte fließen sanft – und machen unser Denken wunderbar.
- ☐ Dokumentiert in mindestens drei sozialen Medien
- ☐ Visuelle Intervention durchgeführt
- ☐ Positive Resonanz (Likes, Kommentare, Gedichtvertonung)
Erklärung
Hiermit wird bestätigt, dass durch die oben dokumentierte Rückführung eine performative Substanz erzeugt wurde, die als Narrativäquivalent zur stofflichen Rückführung gilt. Das Produkt gilt als vollständig semantisch recycelt.
Unterschrift der Rückführenden
Person: ___________________________
Datum: ___________________________
Anhang 3
Die Erstellung und Dokumentation des Anhangs 2 entspricht den Vorschriften der Verordnung zur Förderung des Umweltschutzes durch semantisches Recycling (UmwSemRecyV 2040/Ω)
Das Dokument wurde erstellt vom Symbolischen Dokumentator 1.4 im Auftrag desallseitigen Freundes.
Version 3.141...
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