Fremde Gedichte

S

Sanne Benz

Gast
Lieber Haget,
es ist doch ein schönes Kompliment,wenn jemand Dein Gedicht vorlesen möchte.
Sie wird ja sicher Deinen Namen nennen und dann kann es ja sein,das der ein oder andere mehr von Dir lesen möchte.
Ich selbst mußte oft schon mal das ein oder andere kopieren für Freunde,weil sie es sich an die Pinwand heften wollten.:)
Ich hätte da auch also nichts gegen.So lange der Vorleser sagt von wem es stammt.
Ansonsten habe ich eine spezielle Seite,auf der ich sehr viele meiner gedichte und Texte gesammelt eingestellt habe..
Mündlich.
Nun,jeder kann es sich auch ausdrucken,aber nur für seinen eigenen Bedarf..nicht um weiter zu kopieren/zu geben,oder eigenmächtig zu veröffentlichen.

schönen Tag
lG
Sanne
 

Haget

Mitglied
MoinMoin Sanne,

mir geht es HIER eigentlich um die grundsätzliche Frage, auch um die rechtliche Seite allgemein. Ich selbst habe für meine Gedichte ja absolut nichts dagegen, werden sie vorgelesen.

LG Haget
 

Haget

Mitglied
MoinMoin Willow

dort gibt es das Thema, was die Lupe mit hier veröffentlichten Werken darf.
HIER darum, dass doch wohl jeder Leser (ob in Lupe oder irgend einem Buch) z. B. ein gelesenes Gedicht auch jederzeit vorlesen oder aufsagen darf?!?
MUSS er dabei den Autor nennen, so lange er es nicht als sein Werk ausgibt?

Liebe Grüße
Hans-Georg
 

Frieda

Mitglied
Hallo Ihr,

wenn der Autor erlaubt, daß seine Werke für den privaten Gebrauch verwendet werden, dann müßte es doch in Ordnung sein. Also, falls ich mir nicht sicher bin, ob ich darf oder nicht, dann frage ich einfach mal. Um ehrlich zu sein, ich habe mir auch schon mal ohne zu fragen eine Kurzgeschichte ausgedruckt, um sie zu Hause vorzulesen, einfach weil ich sie so prima fand.
Mich würde interessieren, ob man mit der Veröffentlichung seiner Werke z.B. in der Leselupe, wo doch jeder anonym herumlesen kann, automatisch auf seine Urheberrechte verzichtet. Schließlich ist es nicht ganz unwahrscheinlich, daß Texte einfach geklaut werden.

Viele Grüße
von Frieda
 

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Nach deutschem Recht kannst Du nicht auf deine Urheberrechte verzichten, du wirst sie Zeit deines Lebens immer behalten, sofern du der Urheber bist.
(In anderen Rechtssystemen ist das teilweise anders.)
Allerdings betrifft das grundsätzliche Rechte des Urhebers.

Zum Beispiel verzichtest du nicht auf das Urheberrecht, wenn du Kopien erlaubst, sondern du übst es aus.

Bestimmte Rechte kannst Du übertragen, z.B. das Recht auf Veröffentlichung.

Das Urheberrechtsgetz enthält auch klare Aussagen zu privaten Kopien. (In diesem Bereich wird es wohl überarbeitet werden.)
Es enthält klare Aussagen zu Zitaten.

Hier ist ein Link zu einer entsprechenden Seite:

http://transpatent.com/gesetze/urhg.html

Ein wichtiger Punkt ist die Veröffentlichung. Dazu sagt das Gesetz u.a.:

§ 12
Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
---

Beachte: dieser Paragraph sagt nichts darüber aus, was passiert, wenn das Werk veröffentlicht ist, sondern nur, was bis zu seiner Veröffentlichung geschieht, soweit ich es verstehe.
---
§ 13
Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(Damit sind Pseudonyme nicht nur erlaubt, sondern, sofern der Urheber will, sogar zwingend.)
---
§ 14
Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Damit darf in Werken nicht von anderen herumgeändert werden entgegen des Willens des Urhebers.


§ 15
Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17),

3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Senderecht (§ 20),

3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Die Zitate stammen aus dem Urheberrechtsgesetz, einen Link dazu habe ich angegeben.
 



 
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