Nach deutschem Recht kannst Du nicht auf deine Urheberrechte verzichten, du wirst sie Zeit deines Lebens immer behalten, sofern du der Urheber bist.
(In anderen Rechtssystemen ist das teilweise anders.)
Allerdings betrifft das grundsätzliche Rechte des Urhebers.
Zum Beispiel verzichtest du nicht auf das Urheberrecht, wenn du Kopien erlaubst, sondern du übst es aus.
Bestimmte Rechte kannst Du übertragen, z.B. das Recht auf Veröffentlichung.
Das Urheberrechtsgetz enthält auch klare Aussagen zu privaten Kopien. (In diesem Bereich wird es wohl überarbeitet werden.)
Es enthält klare Aussagen zu Zitaten.
Hier ist ein Link zu einer entsprechenden Seite:
http://transpatent.com/gesetze/urhg.html
Ein wichtiger Punkt ist die Veröffentlichung. Dazu sagt das Gesetz u.a.:
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
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Beachte: dieser Paragraph sagt nichts darüber aus, was passiert, wenn das Werk veröffentlicht ist, sondern nur, was bis zu seiner Veröffentlichung geschieht, soweit ich es verstehe.
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§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(Damit sind Pseudonyme nicht nur erlaubt, sondern, sofern der Urheber will, sogar zwingend.)
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§ 14
Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Damit darf in Werken nicht von anderen herumgeändert werden entgegen des Willens des Urhebers.
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Senderecht (§ 20),
3. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
4. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
Die Zitate stammen aus dem Urheberrechtsgesetz, einen Link dazu habe ich angegeben.