Oftmals bestehen Unklarheiten über die Frage des Plagiats (illegalen Kopierens/geistigen Diebstahls), des Zitierens, des Veröffentlichens und der gegebenen Gesetze.
Den Unterschied zu begreifen gehört zum elementaren Handwerkszeug jeden Autors.
Dabei sind zwei Ebenen zu beachten: gesetzliche und moralische. (Vom Gesetz her darf man manches, was man von der Moral her doch nicht sollte. Z.B. ist im urheberrechtlichen Sinne ein Werk im Prinzip nur eine begrenzte Zeit geschützt. Diese Zeit hängt von dem jeweiligen Land und den jeweils gültigen Gesetzen ab.)
Zu einigen Begriffen:
Zitat
Hierbei wird ein Ausschnitt aus einem Werk wiedergegeben unter Angabe der Quelle, mindestens des Autoren.
Die Quellen sollte man immer angeben.
(Ausnahme, wenn es sich um allgemein bekanntes Kulturgut handelt, wenn jeder den Autor kennt. Z.B. Brauche ich nicht unbedingt den Autoren zu nennen, wenn ich sage: Wie es in dem bekannten Gedicht heißt: "Walle, walle manche Strecke ..." - Auch hier sollte man aber besser Quelle und Autor anzugeben. Ein Zitat ist (fast immer) als solches markiert.
Ein Zitat umfasst im Allgemeinen Auszüge aus einem Werk. Im Grenzfall kann es aber auch bei einem kurzen Gedicht das gesamte Gedicht sein. Wesentlich ist, dass ein Zitat nicht für sich steht, sondern in einem eigenen Werk Verwendung findet, z.B. in einem Essay. Für manche Zitate ist die Einwilligung des Verfassers nötig, das sind aber Ausnahmen.
Geschützte Werke
Geschützte Werke laut Urheberrechtsgesetz
( http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html ) (Diesen Abschnitt zitiere ich, für weiteres gilt im Zweifelsfall immer das Gesetz, nicht meine Interpretation. es handelt sich hier auch um ein Essay, nicht um einen Rechtsbeistand - ich bin kein Anwalt.)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Außerdem sind z.B. auch Übersetzungen geschützt.
Der Schutz ist auf 70 Jahre befristet.
Deshalb darf ich Werke von Urhebern, die über 70 Jahre tot sind, (im Prinzip) ohne jede Genehmigung veröffentlichen, nicht aber deren Übersetzungen, sofern der Übersetzer noch nicht über 70 Jahre tot ist.
Beispiel: Ich darf Limericks von Edward Lear und von Lewis Caroll veröffentlichen, nicht aber Übersetzungen ihrer Werke z. B. von Enzensberger.
Ich darf sie aber selbst übersetzen und veröffentlichen. Ich darf Übersetzungen von Enzensberger zitieren.
Ich darf die Werke von Morgenstern veröffentlichen. (Siehe auch "Projekt Gutenberg".
Ohne Genehmigung darf ich keine Werke von Enzensberger oder Christa Wolf oder anderen veröffentlichen. (Als Veröffentlichung gilt auch eine Veröffentlichung in der Leselupe.) Ausgenommen: Ich darf zitieren.
Für meine eigenen in der Leselupe veröffentlichten Werke habe ich die Genehmigung zum Veröffentlichen erteilt - unter Angabe des Urhebers.
Es gibt Ausnahmen für Archivmaterial und ähnliches, wo neu veröffentlichte Sammlungen einem Schutz unterliegen können.
Plagiat
Den Begriff des Plagiats habe ich im Urheberrecht nicht gefunden.
Es handelt sich hierbei um geistigen Diebstahl, der ein fremdes Werk als eigenes ausgibt. Moralisch verwerflich ist es auf jeden Fall. Welche rechtlichen Konsequenzen es hat, kann unterschiedlich sein.
Definition
Zum Plagiat heißt es im Brockhaus (24 Bände 2001)
Plagiat...
geistiger Diebstahl, also vollständige oder teilweise Übernahme eines fremden literar., musikal. oder bildner. Werkes in unveränderter oder nur unwesentlich geänderter Fassung unter Vorgabe eigener Urheberschaft. Das Plagiat kann den Tatbestand der Verletzung eines Urheberrechts erfüllen und somit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; ...
In der Leselupe führt es zur Konsequenz der Löschung des Artikels und in schweren Fällen zum Ausschluss, soweit ich es verstanden habe.
Ein fremdes Werk als eigenes ausgeben geht z.B., wenn man ohne Nennung des Autors dessen Werk posted. Das erweckt den Anschein, dass das Werk von einem selbst stamme. Man sollte das nicht tun.
Ich glaube, einige in der Leselupe tun das unbewusst, sie wollen nur lediglich einen Text zur Verfügung stellen, den sie von irgendwo kennen und vergessen die Angabe des Urhebers. Man sollte ihnen vielleicht eine (einmalige) Chance geben, den Fehler zu bereinigen.
Kein Plagiat ist die Freie Nutzung eines Werkes. Dazu sagt das Urheberrecht: "Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." (Einschränkungen gelten für Musik.)
(Ergänzung, Danke an Marc.)
Ein eigenständiges Werk zeichnet sich (auch rechtlich, zumindest nach Beispielurteilen) durch einen "überwiegenden Anteil eigener, sprich: neuer Formulierungen" aus. Natürlich kann das auch eine Art "Nacherzählung" werden - aber auch das wäre ein "eigenständiges Werk" im angeführten Sinne.
Parodien
SDie Parodie ist ein eigenständiges Werk.
Bei Parodien verwendet man ein fremdes Werk, und gestaltet es neu, ironisch und überspitzt, das gefällt den ursprünglichen Autoren nicht immer, ist aber erlaubt.
Problematisch kann es werden, wenn man dabei Beleidigungen verwendet, das hat aber mit Plagiat und Urheberschaft nichts zu tun.
Erstveröffentlichung
Eine besondere Bedeutung hat die Erstveröffentlichung. Zitieren sollte ich erst nach der ersten Veröffentlichung. Nicht aber, wenn ich ein Manuskript zufällig irgendwo gefunden habe. Veröffentlichung ist auch eine öffentliche Lesung, oder eine Veröffentlichung in der Leselupe. Nicht jedoch eine private E-Mail. Ich darf in der Leselupe ohne Genehmigung des Autors keine private E-Mail veröffentlichen.
Die Trennung von "Werk" und "Antworten" in der Leselupe dürfte rechtlich wenig relevant sein. Denn auch die Antworten sind "Werke" (zumindest oft.) (Siehe oben.)
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Ich kann niemanden zwingen, meine Werke zu veröffentlichen. Darauf beruht auch die Möglichkeit der Leselupe, Werke, die ihren Intentionen zuwiderlaufen, zu löschen. Im Falle von bestimmten Rechtsverstößen muss sie das sogar.
Künstlername
Der Urheber kann bestimmen, unter welchem Namen er veröffentlicht.
(Das ist nicht jedem in der Leselupe bewusst und führt immer wieder zu Streitigkeiten.)
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Private Kopien
Private Kopien sind erlaubt, laut Urheberrechtsgesetz, §53
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. ..."
Randbemerkung
Sollten mir Fehler unterlaufen sein, oder sollte ich wesentliches vergessen haben, bitte ich um Mitteilung, ich werde versuchen, das hier zu korrigieren.
Einige Teile sind nur Ausschnitte, aber in der angegebenen Quelle kann man das ganze Urheberrechtsgesetz finden.
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Ergänzungen und Änderungen
(Der Text wurde leicht überarbeitet, ergänzt wurde ein Abschnitt zum "Eigenständigen Werk", Definition Plagiat (Dank an Monfou) und
außerdem: statt
"Zitieren kann ich erst ..." steht jetzt: "Zitieren sollte ich erst ...")
- Quellenangabe zu Zitaten sollte man immer machen.
4.5.2002 Bernd
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27.5.2001
Titel und Umschlag
Titel, Künstlernamen, Umschlaggestaltung und Bilder können durch unterschiedliche Gesetze geschützt sein. Es empfielt sich, damit vertraut zu machen.
Änderungen im Urheberrecht
Es wird bald Änderungen im deutschen Urheberrecht geben. Es empfielt sich, diese zu verfolgen.
Hinweis zu Titel und zu Änderung im Urheberecht ergänzt.
Den Unterschied zu begreifen gehört zum elementaren Handwerkszeug jeden Autors.
Dabei sind zwei Ebenen zu beachten: gesetzliche und moralische. (Vom Gesetz her darf man manches, was man von der Moral her doch nicht sollte. Z.B. ist im urheberrechtlichen Sinne ein Werk im Prinzip nur eine begrenzte Zeit geschützt. Diese Zeit hängt von dem jeweiligen Land und den jeweils gültigen Gesetzen ab.)
Zu einigen Begriffen:
Zitat
Hierbei wird ein Ausschnitt aus einem Werk wiedergegeben unter Angabe der Quelle, mindestens des Autoren.
Die Quellen sollte man immer angeben.
(Ausnahme, wenn es sich um allgemein bekanntes Kulturgut handelt, wenn jeder den Autor kennt. Z.B. Brauche ich nicht unbedingt den Autoren zu nennen, wenn ich sage: Wie es in dem bekannten Gedicht heißt: "Walle, walle manche Strecke ..." - Auch hier sollte man aber besser Quelle und Autor anzugeben. Ein Zitat ist (fast immer) als solches markiert.
Ein Zitat umfasst im Allgemeinen Auszüge aus einem Werk. Im Grenzfall kann es aber auch bei einem kurzen Gedicht das gesamte Gedicht sein. Wesentlich ist, dass ein Zitat nicht für sich steht, sondern in einem eigenen Werk Verwendung findet, z.B. in einem Essay. Für manche Zitate ist die Einwilligung des Verfassers nötig, das sind aber Ausnahmen.
Geschützte Werke
Geschützte Werke laut Urheberrechtsgesetz
( http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html ) (Diesen Abschnitt zitiere ich, für weiteres gilt im Zweifelsfall immer das Gesetz, nicht meine Interpretation. es handelt sich hier auch um ein Essay, nicht um einen Rechtsbeistand - ich bin kein Anwalt.)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Außerdem sind z.B. auch Übersetzungen geschützt.
Der Schutz ist auf 70 Jahre befristet.
Deshalb darf ich Werke von Urhebern, die über 70 Jahre tot sind, (im Prinzip) ohne jede Genehmigung veröffentlichen, nicht aber deren Übersetzungen, sofern der Übersetzer noch nicht über 70 Jahre tot ist.
Beispiel: Ich darf Limericks von Edward Lear und von Lewis Caroll veröffentlichen, nicht aber Übersetzungen ihrer Werke z. B. von Enzensberger.
Ich darf sie aber selbst übersetzen und veröffentlichen. Ich darf Übersetzungen von Enzensberger zitieren.
Ich darf die Werke von Morgenstern veröffentlichen. (Siehe auch "Projekt Gutenberg".
Ohne Genehmigung darf ich keine Werke von Enzensberger oder Christa Wolf oder anderen veröffentlichen. (Als Veröffentlichung gilt auch eine Veröffentlichung in der Leselupe.) Ausgenommen: Ich darf zitieren.
Für meine eigenen in der Leselupe veröffentlichten Werke habe ich die Genehmigung zum Veröffentlichen erteilt - unter Angabe des Urhebers.
Es gibt Ausnahmen für Archivmaterial und ähnliches, wo neu veröffentlichte Sammlungen einem Schutz unterliegen können.
Plagiat
Den Begriff des Plagiats habe ich im Urheberrecht nicht gefunden.
Es handelt sich hierbei um geistigen Diebstahl, der ein fremdes Werk als eigenes ausgibt. Moralisch verwerflich ist es auf jeden Fall. Welche rechtlichen Konsequenzen es hat, kann unterschiedlich sein.
Definition
Zum Plagiat heißt es im Brockhaus (24 Bände 2001)
Plagiat...
geistiger Diebstahl, also vollständige oder teilweise Übernahme eines fremden literar., musikal. oder bildner. Werkes in unveränderter oder nur unwesentlich geänderter Fassung unter Vorgabe eigener Urheberschaft. Das Plagiat kann den Tatbestand der Verletzung eines Urheberrechts erfüllen und somit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen; ...
In der Leselupe führt es zur Konsequenz der Löschung des Artikels und in schweren Fällen zum Ausschluss, soweit ich es verstanden habe.
Ein fremdes Werk als eigenes ausgeben geht z.B., wenn man ohne Nennung des Autors dessen Werk posted. Das erweckt den Anschein, dass das Werk von einem selbst stamme. Man sollte das nicht tun.
Ich glaube, einige in der Leselupe tun das unbewusst, sie wollen nur lediglich einen Text zur Verfügung stellen, den sie von irgendwo kennen und vergessen die Angabe des Urhebers. Man sollte ihnen vielleicht eine (einmalige) Chance geben, den Fehler zu bereinigen.
Kein Plagiat ist die Freie Nutzung eines Werkes. Dazu sagt das Urheberrecht: "Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." (Einschränkungen gelten für Musik.)
(Ergänzung, Danke an Marc.)
Ein eigenständiges Werk zeichnet sich (auch rechtlich, zumindest nach Beispielurteilen) durch einen "überwiegenden Anteil eigener, sprich: neuer Formulierungen" aus. Natürlich kann das auch eine Art "Nacherzählung" werden - aber auch das wäre ein "eigenständiges Werk" im angeführten Sinne.
Parodien
SDie Parodie ist ein eigenständiges Werk.
Bei Parodien verwendet man ein fremdes Werk, und gestaltet es neu, ironisch und überspitzt, das gefällt den ursprünglichen Autoren nicht immer, ist aber erlaubt.
Problematisch kann es werden, wenn man dabei Beleidigungen verwendet, das hat aber mit Plagiat und Urheberschaft nichts zu tun.
Erstveröffentlichung
Eine besondere Bedeutung hat die Erstveröffentlichung. Zitieren sollte ich erst nach der ersten Veröffentlichung. Nicht aber, wenn ich ein Manuskript zufällig irgendwo gefunden habe. Veröffentlichung ist auch eine öffentliche Lesung, oder eine Veröffentlichung in der Leselupe. Nicht jedoch eine private E-Mail. Ich darf in der Leselupe ohne Genehmigung des Autors keine private E-Mail veröffentlichen.
Die Trennung von "Werk" und "Antworten" in der Leselupe dürfte rechtlich wenig relevant sein. Denn auch die Antworten sind "Werke" (zumindest oft.) (Siehe oben.)
---
Ich kann niemanden zwingen, meine Werke zu veröffentlichen. Darauf beruht auch die Möglichkeit der Leselupe, Werke, die ihren Intentionen zuwiderlaufen, zu löschen. Im Falle von bestimmten Rechtsverstößen muss sie das sogar.
Künstlername
Der Urheber kann bestimmen, unter welchem Namen er veröffentlicht.
(Das ist nicht jedem in der Leselupe bewusst und führt immer wieder zu Streitigkeiten.)
---
Private Kopien
Private Kopien sind erlaubt, laut Urheberrechtsgesetz, §53
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht. ..."
Randbemerkung
Sollten mir Fehler unterlaufen sein, oder sollte ich wesentliches vergessen haben, bitte ich um Mitteilung, ich werde versuchen, das hier zu korrigieren.
Einige Teile sind nur Ausschnitte, aber in der angegebenen Quelle kann man das ganze Urheberrechtsgesetz finden.
---
Ergänzungen und Änderungen
(Der Text wurde leicht überarbeitet, ergänzt wurde ein Abschnitt zum "Eigenständigen Werk", Definition Plagiat (Dank an Monfou) und
außerdem: statt
"Zitieren kann ich erst ..." steht jetzt: "Zitieren sollte ich erst ...")
- Quellenangabe zu Zitaten sollte man immer machen.
4.5.2002 Bernd
-------------------------
27.5.2001
Titel und Umschlag
Titel, Künstlernamen, Umschlaggestaltung und Bilder können durch unterschiedliche Gesetze geschützt sein. Es empfielt sich, damit vertraut zu machen.
Änderungen im Urheberrecht
Es wird bald Änderungen im deutschen Urheberrecht geben. Es empfielt sich, diese zu verfolgen.
Hinweis zu Titel und zu Änderung im Urheberecht ergänzt.