Zitat und Urheberrecht

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Im Internet fand ich unter anderem folgende Informationen:

Im Urheberrechtsgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html - auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz

Zitierhinweise/Geltung

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Ausfertigungsdatum: 9. September 1965
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1965, 1273
Sachgebiet: FNA 440-1
Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22. 3.2002 I 1155
Umsetzung der
EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870
Umsetzung der
EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902
Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374



steht:

§ 51
Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


...
§ 63
Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
Folgender Kommentar von Joachim Elsner gibt Hinweise über die Anwendung.

Urheberrecht und Berichterstattung
Joachim Elsner

http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/urheber.html

3.1.1 Zitate (§ 51 UrhG)


Der Widerstreit verschiedener Auffassungen, die kulturelle Weiterentwicklung einer Gesellschaft in allgemeinen machen es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen. Das Recht zum Zitieren ist also eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer. Das Gesetz unterscheidet in § 51 zwischen Großzitat, Kleinzitat und dem Musikzitat. Alle aufgeführten Zitatformen haben einige grundlegende Gemeinsamkeiten. So darf lediglich "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zitiert werden. Das Zitat darf also den Umfang, der eben notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erfüllen, nicht überschreiten. Desweiteren dürfen Zitate nur in selbständige Werke aufgenommen werden. Das verwendete Zitat darf folglich nicht Hauptgegenstand des Werkes sein. Vielmehr muß das neue Werk unabhängig von aufgenommenen Zitaten inhaltlichen Bestand haben. Eine reine Zitatensammlung ist jedoch kein selbständiges Werk. In § 63 ist festgelegt, daß jedes Zitat mit einer deutlichen Quellenangabe versehen werden muß. Bei der Übernahme eines ganzen Sprachwerkes als Großzitat muß zusätzlich der Verlag angegeben, sowie eventuelle Änderungen oder Kürzungen deutlich gemacht werden5.


3.1.2 Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG)


Im Gegensatz zum Kleinzitat wird beim Großzitat ein ganzes Werk übernommen oder wenigstens ein nicht unerheblicher Teil. Dies kann zum Beispiel ein Gedicht sein, wenn es denn den Inhalt des neuen Geisteswerkes erläutert. Entgegen der herrschenden Meinung will Wenzel (a.a.O., 137) das Großzitat auch zur eigenen Erläuterung zulassen, so etwa als Beispiel für einen Kunststil. Da beim vollständigen Zitat eines Werkes die Gefahr einer unzulässigen Benutzung besteht, ist die Zulässigkeit von Großzitaten auf wissenschaftliche Werke beschränkt.

"Nach der Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine Arbeit als wissenschaftlich, die nach Rahmen, Form und Gehalt durch eine eigene Geistestätigkeit die Wissenschaft fördern will und der Belehrung dient."

Die populärwissenschaftlichen Werke zählen ebenfalls dazu, ebenso Rundfunk- und Fernsehsendungen mit wissenschaftlichem Inhalt. In diesen Fällen liegt zwar im allgemeinen keine Förderung der Wissenschaft vor, gleichwohl dienen sie aber der Wissensmehrung breiter Bevölkerungsteile. Die Wissenschaftlichkeit und damit das Recht auf Großzitate wird jedoch solchen Werken nicht zuerkannt, die auf Unterhaltungszwecke ausgerichtet sind.

Entscheidend für das Kriterium der Wissenschaftlichkeit sind demnach Inhalt und Form der Darstellung, nicht die Thematik.

Weiterhin dürfen beim Großzitat nur einzelne Werke verwendet werden. Demzufolge dürfen Werke desselben Urhebers nur in geringem Umfang verwendet werden, und diese dürfen wiederum nur einen Bruchteil des zitierenden Werkes ausmachen. Schließlich muß das zitierte Einzelwerk erschienen sein. Eine Veröffentlichung reicht nur für das Kleinzitat.



3.1.3 Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG)


Kleinzitate sind ausschließlich in Sprachwerken zulässig. Hierzu zählen sowohl belletristische als auch wissenschaftliche Literatur, politische Reden und Zeitungsberichte. Ebenfalls anwendbar ist dieses Zitierrecht auf Filmwerke und Fernsehwerke, da sie stets auch Sprachwerke enthalten8. Desweiteren dürfen Kleinzitate nur "Stellen eines Werkes" beinhalten, d.h. es sind nur kleine Ausschnitte zulässig, beispielsweise ein oder zwei Sätze. Im Einzelfall kann das Kleinzitat diese engen Grenzen auch überschreiten, wenn es durch den Zitatzweck geboten ist9. Kleinzitate sind außer zur Erläuterung auch als Beleg der eigenen Darstellung zulässig. Weiterhin kommen andere Zwecke wie Leseproben und Veranschaulichungen in Betracht, da § 51 Nr. 2 den Zweck des Kleinzitates nicht definiert. Der Bezug zur eigenen Darstellung ist allerdings immer Voraussetzung, so daß ein Zitat um seiner selbst Willen ausgeschlossen ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß Zitate immer dann zulässig sind, wenn sie das kulturelle Leben im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung bereichern. Andererseits sind Zitate dann nicht erlaubt, wenn sie ein Originalwerk soweit wiedergeben, daß man einen nahezu vollständigen Kenntnisstand erhält und somit die Verwertungschancen des Urhebers einschränkt.


3.1.4 Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG)


Das Musikzitat regelt die Fälle des Anführens einzelner Stellen einer fremden Komposition in einem eigenen Musikwerk. Anführen meint hier die Kenntlichmachung des fremden Bestandteils in der eigenen Komposition. Hierzu ist es notwendig, so viel aus der fremden Komposition zu übernehmen, daß es für den Hörer erkennbar wird, wobei die Grenzen des Zitierrechts zu beachten sind. Das Musikzitat ist strikt von der Variation eines fremden Themas zu unterscheiden, es geht vielmehr um die "Herbeiführung einer bestimmten Assoziation." Sie kann beispielsweise in der Verehrung eines anderen Komponisten begründet sein, aus dessen Werk man ein Motiv in seinem eigenen Werk anführt. Die angeführten Stellen müssen also als Teil einer fremden Komposition erkennbar sein, dürfen jedoch nicht grundlegend für das eigene Werk sein. Der § 51 Nr. 3 regelt ausschließlich das Zitieren von Stellen aus fremden musikalischen Werken in neuen Kompositionen. Für den Fall daß Musikwerke in Sprachwerke überführt werden (wissenschaftliche Abhandlung, Instrumentenschulen, etc.), muß das Zitat den Regelungen des § 51 Nr. 1 oder 2 entsprechen.


3.1.5 Bildzitat


Im UrhG findet sich keine gesonderte Regelung für das Bildzitat. Zulässig ist das Zitieren von Abbildungen und Karikaturen in wissenschaftlichen Werken, da ein Bildzitat im allgemeinen die gesamte Abbildung beinhaltet und somit als Großzitat unter § 51 Nr. 1 fällt. Die Verwendung von Bildzitaten in nichtwissenschaftlichen Werken ist dagegen ist jedoch problematisch. Um Bildzitate nicht auf wissenschaftliche Werke zu beschränken, werden juristische Konstruktionen bemüht, welche den Begriff des "kleinen Großzitats" oder auch des "großen Kleinzitats" anführen. Die Bedeutung liegt im "Zusammenfallen" von Groß- und Kleinzitat bei Abbildungen, die ein Zitieren ohne vollständige Wiedergabe des Bildes unmöglich macht. Zulässig ist diese Zitierweise im politischen Meinungskampf und im Rahmen des Informationsauftrages der Sendeanstalten. Auch beim Bildzitat ist die Übernahme in ein selbständiges Werk Voraussetzung, wobei die Abbildung als Hilfsmittel zum Verständnis des neuen Werkes dienen muß. Ebenfalls muß der Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sein. Das Filmzitat gilt als Unterfall des Bildzitats. Hier geht es um die Übernahme von Teilen eines fremden Filmwerkes in ein neues. Es wird von der Literatur grundsätzlich als möglich angesehen, wenngleich keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die Zulässigkeit erstreckt sich auf Kinofilme und Fernsehsendungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Bildzitat.
 



 
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