Erläuterungen
Am Freitag, den 13. 5. wurde Herr Alfons Zwerschina gegen 13 Uhr von einem aus dem dritten Stock des Hauses Jesus-Maria-Gasse 7 herabstürzenden Kopfkissen getroffen und schwer verletzt. Der Pensionist, der mit einer Gehirnerschütterung und einer Fraktur des linken Oberschenkelknochens ins Meidlinger Unfallkrankenhaus gebracht werden musste, wies auch mehrere blutige Kratzspuren im Bereich des rechten Scheitel- und Jochbeins auf. Mit Hilfe von Augenzeugenberichten gelang es der Polizei, den Hergang des Unfalls zu rekonstruieren:
Am Morgen des 13. 5. hatte die Hausfrau Bibiane O. wie gewöhnlich ihren und ihres Gatten Kopfpolster zum Lüften auf das Fensterbrett gelegt. In einem unbeobachteten Augenblick dürfte das gemeinsame Haustier ("Falstaff", ein 21jähriger Tigerkater) in einen der Bezüge gekrochen sein, um dort nach Katzenart ein Schläfchen zu halten. In der Folge aber verlor das Tier, sei es durch eine unwillkürliche Drehung des Körpers im Schlaf, sei es durch Lärm eines vorbeifahrenden Fahrzeugs aufgeschreckt, das Gleichgewicht und stürzte samt dem Kissen in die Tiefe, wo es mit einem gellenden "Miau" auf Alfons Zwerschina traf. Der Kater, äußerlich unverletzt, wurde auf Drängen von Passanten in das Tierpsychologische Ambulatorium der Stadt Wien gebracht, wo er unter Anleitung von Frau Dr. M. die traumatischen Folgen des Fenstersturzes verarbeiten und wieder Mut und Selbstvertrauen finden soll.
Alfons Zwerschina ist mittlerweile auf dem Weg der Genesung und hat sich sogar bereit erklärt, "Falstaff" an seinem Krankenbett zu empfangen.
Der Gesetzgeber aber, alarmiert durch den Unfall, der einem Pensionisten unter anderen Umständen das Leben hätte kosten können, reagierte prompt. Mit Wirkung vom 1. 10. werden nachstehende, als "Zwerschina-Antiunfallgesetz" bezeichnete, Bestimmungen in Geltung gesetzt (Änderungen in Kursivschrift):
§ 1315 ABGB Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, oder ein zum Gebrauch des Verstandes unfähiges Tier hält, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügen.
§ 1318 ABGB Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten oder verborgenen Sache; oder durch das Herauswerfen oder Herausgießen oder das Herabfallen eines Haustieres aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache oder das Haustier herabgefallen ist, für den Schaden.
§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Polster- und Deckenbezüge oder vergleichbare textile Behältnisse sind zur sicheren Verwahrung eines Tieres ungeeignet.
Den in §§ 47 ff des Ehegesetzes (EheG) genannten Eheverfehlungen wird § 48a eingefügt: Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere ohne hinreichenden Grund das im gemeinsamen Haushalt lebende Tier quält, vernachlässigt oder zu beaufsichtigen verabsäumt.
§ 4 Abs 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG). Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände, insbesondere das Anbringen von Katzengittern, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und die Sicherheit von Passanten zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses, zu welchen insbesondere das Anbringen von Katzengittern zählt, gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
§ 6 des Hausbesorgergesetzes (HausbG): Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner, mit Ausnahme der ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnissen und Gewohnheiten ihrer Haustiere, verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.
§ 21 Abs 1 des Tierärztegesetzes (TierärzteG): Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten. Er ist in diesem Zusammenhang auch befugt, vierbeinigen, die Größe und das Gewicht eines Meerschweinchens (Cavia aperea f. porcellus) überschreitenden Haustieren, eine Diät gegen den Willen des Tierhalters zu verordnen und deren Einhaltung zu überwachen.
Mit 1. 1. soll außerdem § 50 der Straßenverkehrsordnung um das Gefahrenzeichen "ACHTUNG HERABFALLENDE TIERE" (Z 13b) erweitert werden, um auszuschließen, das Rad- , Roller- oder Rollstuhlfahrer oder motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die in den Erläuterungen beschriebene Weise zu Schaden kommen.
Am Freitag, den 13. 5. wurde Herr Alfons Zwerschina gegen 13 Uhr von einem aus dem dritten Stock des Hauses Jesus-Maria-Gasse 7 herabstürzenden Kopfkissen getroffen und schwer verletzt. Der Pensionist, der mit einer Gehirnerschütterung und einer Fraktur des linken Oberschenkelknochens ins Meidlinger Unfallkrankenhaus gebracht werden musste, wies auch mehrere blutige Kratzspuren im Bereich des rechten Scheitel- und Jochbeins auf. Mit Hilfe von Augenzeugenberichten gelang es der Polizei, den Hergang des Unfalls zu rekonstruieren:
Am Morgen des 13. 5. hatte die Hausfrau Bibiane O. wie gewöhnlich ihren und ihres Gatten Kopfpolster zum Lüften auf das Fensterbrett gelegt. In einem unbeobachteten Augenblick dürfte das gemeinsame Haustier ("Falstaff", ein 21jähriger Tigerkater) in einen der Bezüge gekrochen sein, um dort nach Katzenart ein Schläfchen zu halten. In der Folge aber verlor das Tier, sei es durch eine unwillkürliche Drehung des Körpers im Schlaf, sei es durch Lärm eines vorbeifahrenden Fahrzeugs aufgeschreckt, das Gleichgewicht und stürzte samt dem Kissen in die Tiefe, wo es mit einem gellenden "Miau" auf Alfons Zwerschina traf. Der Kater, äußerlich unverletzt, wurde auf Drängen von Passanten in das Tierpsychologische Ambulatorium der Stadt Wien gebracht, wo er unter Anleitung von Frau Dr. M. die traumatischen Folgen des Fenstersturzes verarbeiten und wieder Mut und Selbstvertrauen finden soll.
Alfons Zwerschina ist mittlerweile auf dem Weg der Genesung und hat sich sogar bereit erklärt, "Falstaff" an seinem Krankenbett zu empfangen.
Der Gesetzgeber aber, alarmiert durch den Unfall, der einem Pensionisten unter anderen Umständen das Leben hätte kosten können, reagierte prompt. Mit Wirkung vom 1. 10. werden nachstehende, als "Zwerschina-Antiunfallgesetz" bezeichnete, Bestimmungen in Geltung gesetzt (Änderungen in Kursivschrift):
§ 1315 ABGB Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, oder ein zum Gebrauch des Verstandes unfähiges Tier hält, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügen.
§ 1318 ABGB Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten oder verborgenen Sache; oder durch das Herauswerfen oder Herausgießen oder das Herabfallen eines Haustieres aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache oder das Haustier herabgefallen ist, für den Schaden.
§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Polster- und Deckenbezüge oder vergleichbare textile Behältnisse sind zur sicheren Verwahrung eines Tieres ungeeignet.
Den in §§ 47 ff des Ehegesetzes (EheG) genannten Eheverfehlungen wird § 48a eingefügt: Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere ohne hinreichenden Grund das im gemeinsamen Haushalt lebende Tier quält, vernachlässigt oder zu beaufsichtigen verabsäumt.
§ 4 Abs 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG). Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände, insbesondere das Anbringen von Katzengittern, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und die Sicherheit von Passanten zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses, zu welchen insbesondere das Anbringen von Katzengittern zählt, gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
§ 6 des Hausbesorgergesetzes (HausbG): Der Hausbesorger ist zur Verschwiegenheit über die Privat- und Familienverhältnisse der Hausbewohner, mit Ausnahme der ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnissen und Gewohnheiten ihrer Haustiere, verpflichtet und darf hierüber nur behördlichen Organen, die sich als solche ausweisen, und in den Fällen des § 3 auch dem Hauseigentümer Auskunft geben.
§ 21 Abs 1 des Tierärztegesetzes (TierärzteG): Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten. Er ist in diesem Zusammenhang auch befugt, vierbeinigen, die Größe und das Gewicht eines Meerschweinchens (Cavia aperea f. porcellus) überschreitenden Haustieren, eine Diät gegen den Willen des Tierhalters zu verordnen und deren Einhaltung zu überwachen.
Mit 1. 1. soll außerdem § 50 der Straßenverkehrsordnung um das Gefahrenzeichen "ACHTUNG HERABFALLENDE TIERE" (Z 13b) erweitert werden, um auszuschließen, das Rad- , Roller- oder Rollstuhlfahrer oder motorisierte Verkehrsteilnehmer auf die in den Erläuterungen beschriebene Weise zu Schaden kommen.