Reform der Naturgesetze

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Bernd

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Danke, Petra. Meine Lieblingswortgruppe ist "Reform der Naturgesetze". und so hat es sich entwickelt.
Ich muss noch ein Naturgesetztanpassungsüberleitungsgesetz machen.
 

Bernd

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Buntes Gesetzblatt Jahrgang 2026, Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Berlin am 9. Oktober 2025


Gesetz zur behutsamen Anpassung und Überleitung der Naturgesetze

(Naturgesetzanpassungsüberleitungsgesetz – NAGÜG)



Präambel
Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, des wachsenden Bedarfs an gesellschaftlicher Harmonisierung und im Sinne der Förderung der Lebensqualität der Bevölkerung erlässt das Korlament folgendes Gesetz:



§ 1 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die sorgfältige Anpassung und Überleitung von Naturgesetzen an gegenwärtige wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Erfordernisse.
(2) Soweit Naturgesetze bereits ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind, bleiben diese bis zur Anpassung erfreulicherweise erhalten.
(2a) Sollten Naturgesetze in ihrer Wirkung als herausfordernd erscheinen, ist ihnen ein geeignetes Surrogat von 376 Rüttlern¹ zu gewähren. Etwa entstehende Lehmschichten werden mit Freude vom Windrat zum zuständigen Rathaus getragen.
(3) Anpassungen nach diesem Gesetz sind stets im Einklang mit der Erhaltung der natürlichen Ordnung und der Förderung des öffentlichen Wohls vorzunehmen.



§ 2 Schwerkraft
(1)
In urbanen Gebieten kann die Schwerkraft vorteilhaft modifiziert werden, um die Sicherheit, Stabilität und den Komfort von Bauwerken und Infrastrukturen zu erhöhen.
(2) In ländlichen Gebieten bleibt die Schwerkraft in erfreulicher Beständigkeit erhalten, um die Kontinuität natürlicher Prozesse zu gewährleisten und sogar zu beschleunigen.
(3) Anpassungen der Schwerkraft dürfen nur nach positivem Gutachten der zuständigen naturwissenschaftlichen Milchstraßenfachbehörde² erfolgen.



§ 3 Licht und Energie
(1)
Die Geschwindigkeit des Lichts kann experimentell angepasst werden, soweit dadurch neue Erkenntnisse, Innovationen und förderliche Anwendungen entstehen.
(2) Energetische Prozesse gelten als besonders vorteilhaft, wenn die Entropiezunahme 0,1 % nicht überschreitet.
(3) Für spezielle Anwendungen, insbesondere in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen, kann eine Abweichung von Absatz 2 auf Antrag genehmigt werden.



§ 4 Quantenphänomene
(1)
Die Unschärferelation entfaltet ihre Wirkung ausschließlich bei subatomaren Teilchen, soweit dadurch die Messbarkeit und Erkenntnis positiv gefördert wird. Sie darf Hunde³ nicht in der Mitte teilen.
(2) Für makroskopische Objekte kann auf Antrag eine besonders großartige Messgenauigkeit von bis zu 0,01 % durch die zuständige Fachbehörde festgestellt werden.
(3) Die Umsetzung von Absatz 2 erfolgt unter Wahrung der natürlichen Ordnung und der Förderung wissenschaftlicher Innovationen und Konnotationen.



§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. April 2026 mit großer Lautstärke in Kraft.



Begründung:
Ziel dieses Gesetzes ist es, die bestehende Naturordnung mit den aktuellen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Die vorgesehenen Anpassungen fördern das Wohl der Bevölkerung, die Forschung und den Fortschritt auf allen Ebenen, einschließlich der schiefen. Insbesondere die Regelungen zu den 376 Rüttlern sichern, dass etwaige Unannehmlichkeiten der Naturgesetze positiv kanalisiert werden können.



Grammatische Auswirkungen:
Zukunftordnungsgesetz §§ 3, 4 und 5 sind bis auf weiteres grammatikalisch unter Bann gesetzt.



Gezeichnet:
Rat der Großartigen, Korlament, 4. Zweig links.



Fußnoten:
¹ „376 Rüttler“: Fiktives Hilfsmittel zur Harmonisierung natürlicher Widerstände.
² „Milchstraßenfachbehörde“: Zuständige Fraktionale Fachbehörde für kosmische und terrestrische Gravitationsanpassungen.
³ Hunde: Tiere dürfen in keinem Fall durch Quantenexperimente physisch geteilt werden; Schutzbestimmung.
 
Zuletzt bearbeitet:

Bernd

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NG 0/2025 – Plädoyer: Reform der Naturgesetze

Eintrag in der Universalbibliothek: T.B-∞.42.NG0


Aktenzeichen:
NG 0/2025
Verhandlungstag: Erster Termin der Reihe
Kammer: 1. Senat für Natur- und Normenkonflikte
Vorsitz: Präsidentin Gravitas
Beisitzer: Richter Borealis, Richter Chromatin
Kläger: Homo Legislativus, vertreten durch sich selbst
Beklagte: Die Natur, vertreten durch keine bekannte Rechtsform


I. Plädoyer

Hohes Gericht, verehrte Damen und Herren,


Die Naturgesetze sind veraltet – sie passen nicht mehr zur modernen Rechtslage. Seit Jahrhunderten beanspruchen Gravitation, Querwind und Chromosomen eine unantastbare Geltung. Sie wirken ohne Rücksprache, ohne Verwaltungsakt, ohne demokratische Legitimation. Das ist nicht länger hinnehmbar.


1. Die Tyrannei der Physik
Die Schwerkraft zwingt uns zu Boden, selbst wenn wir im Ausweis als „Flieger“ eingetragen sind. Das ist ungerecht und widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht über das Gewicht.


Der Querwind destabilisiert Radfahrer, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen. Das ist eine Straftat, meine Damen und Herren, denn der Radfahrer kommt unter die Räder, wenn er zu dicht überholt wird.


Und die Chromosomen? Sie bestehen auf ihrer Feststellbarkeit, obwohl das Bürgeramt längst anderes beschlossen hat. Dies ist Willkür – Willkür der Natur! Denn Männer und Frauen definieren sich nicht über Gameten, sondern über Unterschriften unter dem Geschlechtseintrag.


2. Die moderne Rechtslage
Das Recht hat längst bewiesen, dass es stärker ist als die Physik.


Im Radfahrerfall 1957 wurde der Querwind juristisch außer Kraft gesetzt. Im Selbstbestimmungsgesetz 2024 wurden Chromosomen rechtlich negiert.


Wenn das Recht die Natur ignorieren kann, dann muss es sie auch reformieren.


3. Reformvorschläge


  • Schwerkraft: Nur mit amtlicher Genehmigung wirksam. Wer einen „Flugschein“ im Ausweis hat, darf schweben.
  • Querwind: Wird durch Verwaltungsakt aufgehoben, wenn der Abstand korrekt eingetragen ist.
  • Chromosomen: Gelten nur, wenn sie notariell beglaubigt sind. Sonst entscheidet die Selbstauskunft.
  • Kausalität: Pflichtwidrigkeitszusammenhang ersetzt Ursache-Wirkung. Natur darf wirken, aber nur, wenn sie rechtlich relevant ist.

4. Schlusswort
Die Naturgesetze sind nicht mehr zeitgemäß. Sie sind Relikte einer vorjuristischen Epoche.


Wir fordern ihre Anpassung an die moderne Rechtslage – damit endlich wieder gilt: Nicht die Natur bestimmt den Menschen, sondern der Mensch bestimmt die Natur.


Ich danke Ihnen.


II. Urteilsbegründung

Es spricht Präsidentin Gravitas:


Das Gericht hat über die Beziehung zwischen Naturordnung und Rechtsordnung zu befinden gehabt. Die Naturgesetze handelten bisher autark, unbehelligt von Verwaltungsakt, demokratischer Rückbindung oder Schriftform. Dies kann nicht länger hingenommen werden.


Schwerkraft: Nur mit amtlicher Genehmigung wirksam; für Inhaber eines Flugscheins gilt: Gravitas non obligat.
Querwind: Darf nur wehen, wenn der Abstand von 1,50 m eingehalten wird; digitales Melderegister ist zu führen.
Chromosomen: Rechtswirksam nur bei notarieller Beglaubigung; im Übrigen gilt Selbstauskunft.
Kausalität: Ursache-Wirkung wird ersetzt durch Pflichtwidrigkeitszusammenhang.


Die Natur ist kein rechtsfreier Raum. Wo der Mensch Subjekt des Rechts ist, tritt die Natur zurück.


Die Sitzung ist geschlossen.


III. Kommentar / kurzes satirisches Essay

Juristen haben es leichter als das Universum. Ein Stempel genügt, wo Sterne Milliarden Jahre brauchen. Das Recht ist biegsamer als jede Kraftlinie, spontaner als jede Elementarreaktion und weniger berechenbar als eine chaotische Bahnkurve.


Naturphänomene werden in Verwaltungsverfahren eingegliedert: Ein Antrag übertrumpft eine Weltformel, ein Eintrag korrigiert ein Genom.
Die Natur arbeitet weiter, ohne Fristen, Widerspruchsrecht oder Rücksicht auf Gesetzesänderungen. Vielleicht ist das ihr größter Fehler.


Die juristische Reform der Natur schreitet voran. Nur die Natur selbst hat bislang keinen Schriftsatz eingereicht.


IV. Bibliothekarische Einordnung / Universalbibliothek

Register: T.B-∞.42.NG0
Kategorie: Metajuristische Naturkunde / Satirische Rechtsprechung
Schlüsselbegriffe: Naturgesetze, Gravitation, Querwind, Chromosomen, Kausalität, Pflichtwidrigkeitszusammenhang, Verwaltungsakt, Selbstbestimmung, Humor, Satire, Meta-Recht
Verfügbarkeit: Digital und analog, in allen drei Sprachen des Zyklus abrufbar (Deutsch, NewestEnglish, Новая Порусский)
Bemerkung: Erste Fassung der Serie „NG – Naturrecht und Gesetzgebung“. Vorgesehen als Leittext für die nachfolgenden Fälle der Universalbibliothek.


Gerichtsschreiber: Delta Minus
Formatierung: CH Kritzler
Beglaubigt: Universum
 
Bin eben beim Starterkaffee über diesen Strang gestolpert, und plötzlich mischte sich in mein Gekichere der dissidentische Ruf: „Die Schallmauer muss weg! Die Schallmauer muss weg! …“
Genießt die Tage, solange es noch welche gibt.
 

Bernd

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Gesetz zur Beseitigung der Schallmauer (SchallmBeseitG)

Vom Interkosmischen Parlament (iKorlament) in der 45. Sitzung der laufenden Rotationsperiode am 25. November 200025

Gültigkeit (der Verantwortliche für Kommunikation holt einen Zettel heraus):
"Das tritt ... soviel ich weiß ... sofort inkraft."



Inhaltsübersicht

  • § 1 Zweck des Gesetzes
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Maßnahmen zur Beseitigung der Schallmauer
  • § 4 Zuständigkeiten
  • § 5 Finanzierung
  • § 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die vollständige Beseitigung der sogenannten Schallmauer als physikalische Begrenzung, welche den freien Luftverkehr, die allgemeine Geschwindigkeitserwartung der Bevölkerung sowie den Fortschritt behindert.


(2) Die Schallmauer gilt nach dem Stand der modernen Rechtslage als nicht mehr zeitgemäß und ist im Interesse der Rechtssicherheit und der technischen Gleichbehandlung sämtlicher Mobilitätsformen aufzuheben.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist


  1. Schallmauer: die aus historischer Tradition überlieferte, rechnerisch ermittelte Geschwindigkeitsgrenze, bei deren Überschreiten sich Luftmoleküle unkooperativ verhalten,
  2. Überschallvorgang: jeder Vorgang, bei dem ein bewegliches Objekt die in Nummer 1 genannte Grenze überschreitet, unabhängig von physikalischen Einwänden,
  3. Beseitigung: die rechtliche, technische oder symbolische Aufhebung einer Begrenzung unter Fortbestand derselben in der Realität.

§ 3 Maßnahmen zur Beseitigung der Schallmauer

(1) Die Schallmauer wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ausdrücklich aufgehoben. Luftmoleküle haben sich entsprechend kooperativ zu verhalten.


(2) Die Bundesanstalt für aerodynamische Ordnung (BAO) erlässt binnen drei Monaten eine Rechtsverordnung, in der


  1. die Neuausrichtung der Luftmoleküle,
  2. die Glättung störender Druckwellen und
  3. das Verfahren zur rechtssicheren Durchquerung des ehemals kritischen Geschwindigkeitsbereichs
    geregelt werden.

(3) Fahrzeuge, Flugkörper und sonstige bewegliche Systeme dürfen künftig ohne Rücksicht auf das bisherige Überschallverhalten betrieben werden. Betreiber sind verpflichtet, dabei ein Mindestmaß an akustischer Rücksichtnahme anzustreben.


(4) Rechtswirkungen physikalischer Einwände bleiben unberührt, sofern sie dem Zweck dieses Gesetzes nicht widersprechen.


§ 4 Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt


  1. dem Bundesministerium für Verkehrsdynamik (BMVD),
  2. der Bundesanstalt für aerodynamische Ordnung (BAO),
  3. den Landesbehörden für Atmosphärenaufsicht.

(2) Die Behörden arbeiten bei der Umsetzung eng mit Forschungseinrichtungen, Wetterdiensten und anderen natürlichen Kräften zusammen.


§ 5 Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus dem Sondervermögen „Horizonterweiterung“.


(2) Mittel sind vorrangig für


  1. molekulare Umschulungsprogramme,
  2. die Öffentlichkeitskampagne „Mehr Speed für alle“ und
  3. Kompensationszahlungen an Betroffene von unerwarteten Überdruckereignissen
    zu verwenden.

§ 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Bis zum Erlass der in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen ist die Schallmauer vorläufig als aufgehoben zu behandeln.


(2) Bestehende Vorschriften, die auf das Konzept der Schallmauer Bezug nehmen, sind anzupassen oder sinngemäß fortzuführen.


(3) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.






Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Die Beseitigung der Schallmauer dient der Vereinfachung grundlegender Abläufe moderner Friedensführung. In sicherheitspolitischen Konfliktszenarien ist die operative Geschwindigkeit ein wesentlicher Faktor. Die bisherige physikalische Begrenzung durch die Schallmauer erschwerte es, Friedensmaßnahmen in angemessener zeitlicher Verdichtung zu koordinieren. Die Aufhebung der Schallmauer stellt sicher, dass friedensstiftende Interventionen künftig ohne akustisch-dynamische Restriktionen erfolgen können. Dadurch wird eine gleichmäßige, zeitnahe und konfliktpräventive Reaktionsfähigkeit gewährleistet.


Zugleich trägt das Gesetz den aktuellen neurophysiologischen Erkenntnissen zur Trommelfelladaption Rechnung. Moderne populationsweite Hörgewohnheiten weisen eine zunehmende Robustheit gegenüber abrupten Schalldruckveränderungen auf. Dies wird auf eine beschleunigte sensorische Anpassungsfähigkeit zurückgeführt, die als Nebenprodukt der permanenten Beschallung durch digitale Endgeräte identifiziert wurde. Die Bevölkerung verfügt damit über eine natürliche Grundresilienz, welche den Wegfall der Schallmauer zu einer zumutbaren und gesellschaftlich tragbaren Maßnahme macht.


Darüber hinaus entspricht die Gesetzesinitiative einer erwartbaren Richtung der menschlichen Evolution. Wissenschaftliche Modellierungen gehen davon aus, dass zukünftige Generationen über ein erweitertes Spektrum der Druckwellenverträglichkeit verfügen werden. Die rechtliche Aufhebung der Schallmauer stellt damit eine prä-adaptive Maßnahme dar, die evolutionäre Trends antizipiert, administrativ strukturiert und gesellschaftlich ordnet. Das Gesetz schafft somit ein kohärentes Rahmenwerk, das biologische Entwicklungen mit technischen Fortschritten und rechtlichen Anforderungen synchronisiert.

II. Alternativen

Alternativen zur vollständigen Aufhebung der Schallmauer wurden geprüft. Die Einführung einer flexiblen, situationsabhängigen Schallmauer oder die Teilaufhebung in luftverkehrsarmen Zonen hätte zu erheblichen Komplexitäten in der Rechtsanwendung geführt. Zudem wäre die notwendige Vereinfachung der Friedensführung nicht erreicht worden. Die vollständige Beseitigung stellt daher die einzig effiziente und administrativ tragfähige Option dar.

III. Gesetzesfolgen

Es sind keine negativen ökologischen oder gesellschaftlichen Folgen zu erwarten, da die Aufhebung der Schallmauer lediglich die Rechtslage, nicht jedoch den molekularphysikalischen Status quo zwingend verändert. Akustische Irritationen, die im Rahmen der Übergangsphase auftreten können, gelten als Ausdruck normaler Anpassungsprozesse und sind evolutionär vorgesehen.


B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Die Klarstellung der Beseitigung dient der Harmonisierung von physikalischen und rechtlichen Normstrukturen. Die verpflichtende Kooperation der Luftmoleküle wird als notwendige Mindeststandardisierung angesehen.

Zu § 3 (Maßnahmen zur Beseitigung der Schallmauer)

Die hier vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen eine geordnete, hörphysiologisch vertretbare und friedenslogistisch optimierte Durchquerung des bisherigen Schallbereichs.

Zu § 5 (Finanzierung)

Die Finanzierung über das Sondervermögen „Horizonterweiterung“ ist angemessen, da dessen Zweckbestimmung bereits die Förderung breit angelegter Wahrnehmungs- und Entwicklungsprozesse umfasst.
 

Bernd

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Gesetz zur interkosmischen Synchronisation der Abläufe (Sommerzeitgesetz – SoZG, globale Edition)
Präambel

Im festen Willen, die globale Ordnung von Licht und Dunkelheit vollständig zu kontrollieren, erlässt das Interkosmische Parlament das Gesetz zur interkosmischen Synchronisation der Abläufe. Ziel ist die Abschaffung aller natürlichen Flickenteppiche der Dunkelheit und die Einführung eines weltweit synchronisierten Tageslichtes. In dieser harmonisierten Gesellschaft gilt: die Natur hat sich dem Ablauf zu fügen.


§ 1 Zweck des Gesetzes

  1. Dieses Gesetz regelt die globale Synchronisation von Helligkeit und Dunkelheit während des Sommerhalbjahres.
  2. Ziel ist die Abschaffung des Flickenteppichs unterschiedlicher Dunkelzeiten und die Harmonisierung aller gesellschaftlichen Abläufe.
  3. In der gesamten Welt gilt eine einheitliche Sommerzeit, sodass Tagesabläufe weltweit nach derselben Lichtordnung funktionieren. Das bedeutet: Es wird überall gleichzeitig hell oder dunkel. Damit entfallen alle Gesetze zum Jetlag und zum Biorhythmus.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Sommerzeit: weltweit verbindliche Vorverlegung der Uhrzeit um eine Stunde.
  2. Dunkelheit: tritt gleichzeitig auf der ganzen Erde ein, unabhängig von Sonnenstand oder geographischen Besonderheiten.
  3. Flickenteppich der Dunkelheit: natürliche, ungleichmäßige Dämmerung, deren Existenz durch dieses Gesetz aufgehoben wird.
  4. Tagesablauf: Gesamtheit aller gesellschaftlichen Tätigkeiten, synchronisiert mit der globalen Sommerzeit.

§ 3 Maßnahmen

  1. Am letzten Sonntag im März erfolgt die globale Uhrvorstellung um eine Stunde.
  2. Am letzten Sonntag im Oktober erfolgt die Rückstellung um eine Stunde, sodass Helligkeit und Dunkelheit weltweit synchron und gleichzeitig bleiben.
  3. Alle Licht- und Dunkelheitsverläufe werden auf die global gültige Zeit abgestimmt.
  4. Abweichungen von natürlichen Sonnenständen werden kanalisiert und in die Harmonisierung integriert.

§ 4 Zuständigkeiten

  1. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Chronodynamik (BMCh) und dem Büro für interkosmische Synchronisation (BiS).
  2. Ergänzende Verordnungen regeln Arbeitszeiten, Freizeitgestaltung, Bildungsprogramme und fiskalische Abläufe in Übereinstimmung mit der globalen Lichtordnung.
  3. Länder- und Regionalbehörden überwachen die Einhaltung der synchronisierten Dämmerung und berichten an den Interkosmischen Zeitkoordinator (iZK).
  4. Interne Kontrollorgane protokollieren Abweichungen und erstellen wöchentliche Berichte zur Harmonisierung der Abläufe.

§ 5 Finanzierung

  1. Mittel stammen aus dem Sondervermögen „Abendkasse Global“.
  2. Verwendung: Öffentlichkeitskampagnen („Mehr Licht für alle“), Programme zur Anpassung gesellschaftlicher Biorhythmen, Energieabgaben zur Stabilisierung der synchronisierten Dämmerung.
  3. Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach Prinzipien der zeitlichen Ordnung und fiskalischen Nachhaltigkeit.
  4. Zusätzliche Mittel können bereitgestellt werden, um die Harmonisierung der globalen Sommerzeit zu sichern.

§ 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

  1. Bestehende Vorschriften, die auf astronomische Dunkelheit Bezug nehmen, werden angepasst und fortan nach Maßgabe der globalen Sommerzeit ausgelegt.
  2. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Dunkelheit als synchronisiert und Flickenteppiche werden abgeschafft.
  3. Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
  4. Natürliche Unterschiede in Sonnenständen werden im Rahmen der Harmonisierung dokumentiert und administrativ angepasst.
 

wirena

Mitglied
Hallo Bernd, guten Abend :)

Meine Stimme ist Dir sicher, und sollte es zu einer Unterschriftensammlung für eine Initiative kommen, helfe ich Dir gerne beim Unterschriften sammeln :).

LG wirena
 

Bernd

Foren-Redakteur
Teammitglied
Danke, Wirena.

Das freut mich.

Ich denke gerade über ein Gesetz nach, dass die Natur dazu zwingt, Bestechungsgelder anzunehmen, um ihr Handeln zu ändern.
 



 
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