Artikel 135 Meteoriten II
Artikel 135 Meteoriten II
(1) Ab 1.1.2005 werden Meteoriten und Kometen zu Meteoriten II zusammengelegt.
(2) Wenn ein Komet oder ein Meteorit über der Erdatmosphäre leuchten will, muss er zunächst einen 16-seitigen Antrag mit zwei Anhängen bei der unteren Milchstraßenbehörde wahrheitsgemäß gefüllt abgeben.
(3) Kometen dürfen nur noch ohne Genehmigung leuchten, wenn sie Mengen von kosmischen Staub, die 2 Kg/Lebensjahr übersteigen, vorher abgegeben haben.
(4) Kometen müssen überall dort leuchten, wo sie gebraucht werden.
(5) Auch Meteoriten müssen überall dort leuchten, wo sie gebraucht werden.
(6) Jede beliebige Farbe ist zumutbar. Ein Komet kann das Leuchten nicht einfach nur deshalb ablehnen, weil es Infrarot ist.
(7) Wenn ein Komet sich weigert zu leuchten oder an Stellen leuchtet, für die er keine Genehmigung hat (schwarzer Strahler), so kann ihm für die Dauer von bis zu 1500 Jahren der Schweif entzogen werden.
(8) Meteoriten, die verglühen, dürfen nur noch jeweils einen Wunsch erfüllen.
Artikel 135 Meteoriten II
(1) Ab 1.1.2005 werden Meteoriten und Kometen zu Meteoriten II zusammengelegt.
(2) Wenn ein Komet oder ein Meteorit über der Erdatmosphäre leuchten will, muss er zunächst einen 16-seitigen Antrag mit zwei Anhängen bei der unteren Milchstraßenbehörde wahrheitsgemäß gefüllt abgeben.
(3) Kometen dürfen nur noch ohne Genehmigung leuchten, wenn sie Mengen von kosmischen Staub, die 2 Kg/Lebensjahr übersteigen, vorher abgegeben haben.
(4) Kometen müssen überall dort leuchten, wo sie gebraucht werden.
(5) Auch Meteoriten müssen überall dort leuchten, wo sie gebraucht werden.
(6) Jede beliebige Farbe ist zumutbar. Ein Komet kann das Leuchten nicht einfach nur deshalb ablehnen, weil es Infrarot ist.
(7) Wenn ein Komet sich weigert zu leuchten oder an Stellen leuchtet, für die er keine Genehmigung hat (schwarzer Strahler), so kann ihm für die Dauer von bis zu 1500 Jahren der Schweif entzogen werden.
(8) Meteoriten, die verglühen, dürfen nur noch jeweils einen Wunsch erfüllen.